RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.2003 Geschäftszahl2000/03/0361 Rechtssatz§ 1 Abs. 2 und § 32 Abs. 1 TKG sehen für die Durchführung der vom TKG vorgesehenen Maßnahmen als ein von der Regulierungsbehörde zu erreichendes Ziel vor, den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung abzustellen und Missbräuchen vorzubeugen. Diese Zielsetzung gebietet aber bei der Beurteilung, ob ein Anbieter der näher bestimmten Telekommunikationsdienstleistungen marktbeherrschend ist (hier: Festnetz), auch darauf abzustellen, ob der konkrete Anbieter mit einem anderen Unternehmen verbunden ist, das seinerseits auf dem entsprechenden Telekommunikationsdienstmarkt (hier: Festnetz) marktbeherrschend ist und auf den konkreten Anbieter einen bestimmenden Einfluss ausübt bzw. ausüben kann. Diese Interpretation kann nicht nur auf den Begriff des "Anbieters des Dienstes" im Sinne des § 18 Abs. 4 und 6 TKG gestützt werden, sondern auch auf das in § 33 Abs. 1 Z. 2 TKG für die Qualifikation der Marktbeherrschung angeführte Kriterium der Möglichkeit des Anbieters, Marktbedingungen zu beeinflussen. Im Lichte dieser Zielsetzung des TKG verbietet sich eine rein formale Betrachtung des Begriffes "Anbieters" mit marktbeherrschender Stellung an Hand der jeweiligen Rechtspersönlichkeit des Anbieters, sondern das Vorliegen eines Anbieters mit marktbeherrschender Stellung bzw. eines marktbeherrschenden Unternehmens ist vielmehr auf Grund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu prüfen (weitere Begründung im Erkenntnis).Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 32, Absatz eins, TKG sehen für die Durchführung der vom TKG vorgesehenen Maßnahmen als ein von der Regulierungsbehörde zu erreichendes Ziel vor, den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung abzustellen und Missbräuchen vorzubeugen. Diese Zielsetzung gebietet aber bei der Beurteilung, ob ein Anbieter der näher bestimmten Telekommunikationsdienstleistungen marktbeherrschend ist (hier: Festnetz), auch darauf abzustellen, ob der konkrete Anbieter mit einem anderen Unternehmen verbunden ist, das seinerseits auf dem entsprechenden Telekommunikationsdienstmarkt (hier: Festnetz) marktbeherrschend ist und auf den konkreten Anbieter einen bestimmenden Einfluss ausübt bzw. ausüben kann. Diese Interpretation kann nicht nur auf den Begriff des "Anbieters des Dienstes" im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4 und 6 TKG gestützt werden, sondern auch auf das in Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, TKG für die Qualifikation der Marktbeherrschung angeführte Kriterium der Möglichkeit des Anbieters, Marktbedingungen zu beeinflussen. Im Lichte dieser Zielsetzung des TKG verbietet sich eine rein formale Betrachtung des Begriffes "Anbieters" mit marktbeherrschender Stellung an Hand der jeweiligen Rechtspersönlichkeit des Anbieters, sondern das Vorliegen eines Anbieters mit marktbeherrschender Stellung bzw. eines marktbeherrschenden Unternehmens ist vielmehr auf Grund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu prüfen (weitere Begründung im Erkenntnis).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.