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{'item': '2000/03/0369'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.09.2003 Geschäftszahl2000/03/0369 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2002/03/0025 E 25. Juni 2002 RS 1 Hier: erster und zweiter Satz; hier: für die Berufungsbescheide des unabhängigen Verwaltungssenates war zum Teil (Übertretung des § 5 Abs. 1 und § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960) die Kammer des Verwaltungssenates, zum Teil (Übertretung des § 7 Abs. 2 StVO 1960) ein Einzelmitglied zuständig, in Fortwirkung dieser Sachkompetenz war auch zum Teil die Kammer, zum Teil das Einzelmitglied des unabhängigen Verwaltungssenates für die verfahrensgegenständliche Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme zuständig.Hier: erster und zweiter Satz; hier: für die Berufungsbescheide des unabhängigen Verwaltungssenates war zum Teil (Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960) die Kammer des Verwaltungssenates, zum Teil (Übertretung des Paragraph 7, Absatz 2, StVO 1960) ein Einzelmitglied zuständig, in Fortwirkung dieser Sachkompetenz war auch zum Teil die Kammer, zum Teil das Einzelmitglied des unabhängigen Verwaltungssenates für die verfahrensgegenständliche Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme zuständig. Stammrechtssatz§ 51c VStG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 sah vor, dass, wenn in dem mit Berufung bekämpften Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, das Einzelmitglied des unabhängigen Verwaltungssenates zuständig ist. Ansonsten - außer in gesetzlich besonders geregelten Fällen - sind die Kammern zuständig. Auch wenn Satz 2 des § 51c VStG grundsätzlich die generelle Zuständigkeit der Kammern des unabhängigen Verwaltungssenates, außer in den ausdrücklich normierten Fällen der Zuständigkeit des Einzelmitgliedes, vorsieht, muss bei der Auslegung dieser Bestimmung berücksichtigt werden, dass nach Lehre und Rechtsprechung die jeweilige Zuständigkeit zur Sachentscheidung grundsätzlich auch die Zuständigkeit zur Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide nach sich zieht. Für den Berufungsbescheid des unabhängigen Verwaltungssenates (gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 GütbefG 1995) war die Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates zuständig, in Fortwirkung dieser Sachkompetenz war auch die Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates für die verfahrensgegenständliche Wiederaufnahme zuständig.Paragraph 51 c, VStG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, sah vor, dass, wenn in dem mit Berufung bekämpften Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, das Einzelmitglied des unabhängigen Verwaltungssenates zuständig ist. Ansonsten - außer in gesetzlich besonders geregelten Fällen - sind die Kammern zuständig. Auch wenn Satz 2 des Paragraph 51 c, VStG grundsätzlich die generelle Zuständigkeit der Kammern des unabhängigen Verwaltungssenates, außer in den ausdrücklich normierten Fällen der Zuständigkeit des Einzelmitgliedes, vorsieht, muss bei der Auslegung dieser Bestimmung berücksichtigt werden, dass nach Lehre und Rechtsprechung die jeweilige Zuständigkeit zur Sachentscheidung grundsätzlich auch die Zuständigkeit zur Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide nach sich zieht. Für den Berufungsbescheid des unabhängigen Verwaltungssenates (gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG 1995) war die Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates zuständig, in Fortwirkung dieser Sachkompetenz war auch die Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates für die verfahrensgegenständliche Wiederaufnahme zuständig.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.