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{'item': '2000/03/0393'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2004 Geschäftszahl2000/03/0393 RechtssatzArt. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich beinhaltet eine Aufzählung der vom Fahrer eines Lastkraftwagens alternativ (arg: .."entweder" - "oder") mitzuführenden Unterlagen, wobei die lit. a und b Vorschriften für ökopunktpflichtige und die lit. c und d Vorschriften für ökopunktfreie Fahrten enthalten. Art. 1 Abs. 1 lit. d der Verordnung legt fest, dass der Fahrer "geeignete Unterlagen aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist" mitzuführen hat. Liegt jedoch eine ökopunktepflichtige Transitfahrt unter Verwendung eines Umweltdatenträgers vor, dann handelt es sich um einen Fall des Art. 1 Abs. 1 lit. b der Verordnung. Das Vorliegen eines Sachverhaltes, der die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 lit. b der Verordnung erfüllt, schließt damit von vornherein die Anwendung des Tatbestandes der lit. d aus. Schon aus der sprachlichen Ausformung im Zusammenhalt mit der systematischen Auslegung des Art. 1 Abs. 1 folgt, dass der zweite Halbsatz der lit. d ("....... und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist") auf Sachverhalte, die der lit. b zu unterstellen sind, keine Anwendung findet. Für die Annahme, dass der zitierte Halbsatz losgelöst vom Einleitungssatz auch für ökopunktpflichtige Fahrten, die der lit. b zu unterstellen sind, Geltung haben sollte, oder dass damit - unabhängig davon, ob es sich um eine ökopunktpflichtige oder ökopunktbefreite Fahrt handelt - etwa eine eigenständige Verpflichtung geschaffen wurde, ein Initialisierungszertifikat mitzuführen, bietet sich kein Anhaltspunkt.Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich beinhaltet eine Aufzählung der vom Fahrer eines Lastkraftwagens alternativ (arg: .."entweder" - "oder") mitzuführenden Unterlagen, wobei die Litera a und b Vorschriften für ökopunktpflichtige und die Litera c und d Vorschriften für ökopunktfreie Fahrten enthalten. Artikel eins, Absatz eins, Litera d, der Verordnung legt fest, dass der Fahrer "geeignete Unterlagen aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist" mitzuführen hat. Liegt jedoch eine ökopunktepflichtige Transitfahrt unter Verwendung eines Umweltdatenträgers vor, dann handelt es sich um einen Fall des Artikel eins, Absatz eins, Litera b, der Verordnung. Das Vorliegen eines Sachverhaltes, der die Voraussetzungen des Artikel eins, Absatz eins, Litera b, der Verordnung erfüllt, schließt damit von vornherein die Anwendung des Tatbestandes der Litera d, aus. Schon aus der sprachlichen Ausformung im Zusammenhalt mit der systematischen Auslegung des Artikel eins, Absatz eins, folgt, dass der zweite Halbsatz der Litera d, ("....... und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist") auf Sachverhalte, die der Litera b, zu unterstellen sind, keine Anwendung findet. Für die Annahme, dass der zitierte Halbsatz losgelöst vom Einleitungssatz auch für ökopunktpflichtige Fahrten, die der Litera b, zu unterstellen sind, Geltung haben sollte, oder dass damit - unabhängig davon, ob es sich um eine ökopunktpflichtige oder ökopunktbefreite Fahrt handelt - etwa eine eigenständige Verpflichtung geschaffen wurde, ein Initialisierungszertifikat mitzuführen, bietet sich kein Anhaltspunkt. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/03/0309 E 17. Dezember 2004 2001/03/0021 E 31. Jänner 2005

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.