RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.05.2000 Geschäftszahl2000/04/0014 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2000/04/0015 E 31. Mai 2000 RS 2 StammrechtssatzWie sich aus den gem § 17 Abs 1 und § 18 Abs 1 NÖ VergabeG 1995 sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des § 47 Abs 2 und des § 58 Abs 2 Z 3 BVergG 1997 ergibt, handelt es sich bei der technischen Leistungsfähigkeit um ein Eignungskriterium, das - auch ohne dass dies in der Ausschreibung ausdrücklich festgehalten wird - gegeben sein muss und dessen Mangel zur Ausschließung des betreffenden Unternehmers vom Vergabeverfahren zu führen hat. Es steht dem Auftraggeber aber gem § 18 Abs 1 NÖ VergabeG 1995 iVm § 58 Abs 2 und § 60 Abs 4 BVergG 1997 offen, schon in der Ausschreibung bestimmte Angaben zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Unternehmers zu fordern. Tut er dies nicht oder reichen die entsprechend der Ausschreibung vorgelegten Unterlagen nicht aus, die technische Leistungsfähigkeit abschließend zu beurteilen, hat der Auftraggeber vor Ausschließung des betreffenden Unternehmers gem § 17 Abs 1 NÖ VergabeG 1995 iVm § 47 Abs 2 BVergG 1997 den Bieter aufzufordern, binnen einer angemessenen Frist entsprechende Nachweise beizubringen oder direkt entsprechende Erkundigungen einzuziehen. Es kann im gegebenen Zusammenhang allerdings dahingestellt bleiben, ob der Auftraggeber im vorliegenden Fall gegen die sich aus § 17 NÖ VergabeG 1995 in Verbindung mit § 47 Abs 2 BVergG 1997 ergebende Verpflichtung zu weiteren Erhebungen verstoßen hat, weil gemäß § 27 Abs 1 NÖ VergabeG 1995 eine im Zuge des Vergabeverfahrens ergangene Entscheidung eines Auftraggebers nicht schon dann für nichtig zu erklären ist, wenn sie im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen steht (Z 1), sondern nur dann, wenn sie für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist (Z 2).Wie sich aus den gem Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 18, Absatz eins, NÖ VergabeG 1995 sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz 2 und des Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 3, BVergG 1997 ergibt, handelt es sich bei der technischen Leistungsfähigkeit um ein Eignungskriterium, das - auch ohne dass dies in der Ausschreibung ausdrücklich festgehalten wird - gegeben sein muss und dessen Mangel zur Ausschließung des betreffenden Unternehmers vom Vergabeverfahren zu führen hat. Es steht dem Auftraggeber aber gem Paragraph 18, Absatz eins, NÖ VergabeG 1995 in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2 und Paragraph 60, Absatz 4, BVergG 1997 offen, schon in der Ausschreibung bestimmte Angaben zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Unternehmers zu fordern. Tut er dies nicht oder reichen die entsprechend der Ausschreibung vorgelegten Unterlagen nicht aus, die technische Leistungsfähigkeit abschließend zu beurteilen, hat der Auftraggeber vor Ausschließung des betreffenden Unternehmers gem Paragraph 17, Absatz eins, NÖ VergabeG 1995 in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, BVergG 1997 den Bieter aufzufordern, binnen einer angemessenen Frist entsprechende Nachweise beizubringen oder direkt entsprechende Erkundigungen einzuziehen. Es kann im gegebenen Zusammenhang allerdings dahingestellt bleiben, ob der Auftraggeber im vorliegenden Fall gegen die sich aus Paragraph 17, NÖ VergabeG 1995 in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, BVergG 1997 ergebende Verpflichtung zu weiteren Erhebungen verstoßen hat, weil gemäß Paragraph 27, Absatz eins, NÖ VergabeG 1995 eine im Zuge des Vergabeverfahrens ergangene Entscheidung eines Auftraggebers nicht schon dann für nichtig zu erklären ist, wenn sie im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen steht (Ziffer eins,), sondern nur dann, wenn sie für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist (Ziffer 2,).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.