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{'item': '2000/04/0037'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.10.2002 Geschäftszahl2000/04/0037 RechtssatzDie belangte Behörde geht hinsichtlich der Beurteilung der technischen Leistungsfähigkeit zutreffend davon aus, dass die Leistungserbringung "innerhalb der vorgesehenen Frist möglich sein muss und nicht bereits mit Ablauf der Angebotsfrist". Für den Beschwerdefall bedeutet dies allerdings, dass die Bestbieterin ein von der Ausschreibung abweichendes Anbot gelegt hat, ist ihrem (dem Anbot beiliegenden) Schreiben vom

  1. Februar 1999 doch die Erklärung zu entnehmen, dass "die neue Asphaltmischanlage, die in den nächsten Wochen im Gemeindegebiet G errichtet wird, ab 17.5.1999 betriebsbereit sein wird". In der Ausschreibungsbekanntmachung wurde die Frist für die Leistungserbringung ausdrücklich mit "Beginn
  2. März 1999, Ende
  3. Dezember 1999" bestimmt. Die Bestbieterin war demnach - nach dem in ihrer Erklärung bekannt gegebenen Zeitpunkt der Einsatzfähigkeit der Asphaltmischanlage - nicht in der Lage, im Zeitraum
  4. März 1999 bis
  5. Mai 1999 aus der Asphaltmischanlage G Heißmischgut zu liefern. Die Bestbieterin hätte somit entweder die (offenbar erst im Baustadium befindliche) Asphaltmischanlage in G bis
  6. März 1999 betriebsbereit machen, oder (falls dies nicht möglich war) für die Zeit von
  7. März 1999 bis
  8. Mai 1999 einen namentlich feststehenden Subunternehmer in ihrem Anbot vorsehen müssen (vgl. hiezu auch das E vom
  9. Mai 2002, Zl. 2002/04/0023). Das mit dem genannten unbehebbaren Mangel behaftete Anbot der Bestbieterin hätte somit schon wegen fehlender technischer Leistungsfähigkeit vor der Wahl des Angebotes für den Zuschlag ausgeschieden werden müssen.Die belangte Behörde geht hinsichtlich der Beurteilung der technischen Leistungsfähigkeit zutreffend davon aus, dass die Leistungserbringung "innerhalb der vorgesehenen Frist möglich sein muss und nicht bereits mit Ablauf der Angebotsfrist". Für den Beschwerdefall bedeutet dies allerdings, dass die Bestbieterin ein von der Ausschreibung abweichendes Anbot gelegt hat, ist ihrem (dem Anbot beiliegenden) Schreiben vom
  10. Februar 1999 doch die Erklärung zu entnehmen, dass "die neue Asphaltmischanlage, die in den nächsten Wochen im Gemeindegebiet G errichtet wird, ab 17.5.1999 betriebsbereit sein wird". In der Ausschreibungsbekanntmachung wurde die Frist für die Leistungserbringung ausdrücklich mit "Beginn
  11. März 1999, Ende
  12. Dezember 1999" bestimmt. Die Bestbieterin war demnach - nach dem in ihrer Erklärung bekannt gegebenen Zeitpunkt der Einsatzfähigkeit der Asphaltmischanlage - nicht in der Lage, im Zeitraum
  13. März 1999 bis
  14. Mai 1999 aus der Asphaltmischanlage G Heißmischgut zu liefern. Die Bestbieterin hätte somit entweder die (offenbar erst im Baustadium befindliche) Asphaltmischanlage in G bis
  15. März 1999 betriebsbereit machen, oder (falls dies nicht möglich war) für die Zeit von
  16. März 1999 bis
  17. Mai 1999 einen namentlich feststehenden Subunternehmer in ihrem Anbot vorsehen müssen vergleiche hiezu auch das E vom
  18. Mai 2002, Zl. 2002/04/0023). Das mit dem genannten unbehebbaren Mangel behaftete Anbot der Bestbieterin hätte somit schon wegen fehlender technischer Leistungsfähigkeit vor der Wahl des Angebotes für den Zuschlag ausgeschieden werden müssen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.