RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.09.2000 Geschäftszahl2000/04/0038 RechtssatzWie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wiederholt ausgesprochen hat (vgl das Urteil des Gerichtshofs vom
- September 1997, Dorsch Consult Ingenieurgesellschaft mbH gegen Bundesbaugesellschaft Berlin mbH, Sammlung der Rechtsprechung 1997 Seite I-4961; Urteil des Gerichtshofs vom
- September 1998, Walter Tögel gegen Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, Sammlung der Rechtsprechung 1998 Seite I-5357; Urteil des Gerichtshofs vom
- März 1999, Hospital Ingenieure Krankenhaustechnik Planungs-Gesellschaft mbH gegen Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft, Sammlung der Rechtsprechung 1999 Seite I-1405), ergibt sich weder aus Art 41 der Richtlinie 92/50/EWG noch aus einer Bestimmung der Richtlinie 89/665/EWG, dass mangels Umsetzung dieser Richtlinien innerhalb der hierzu vorgesehenen Frist die zur Nachprüfung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bau- und Lieferaufträge zuständigen Instanzen auch zur Nachprüfung von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge befugt sind. Die Erfordernisse einer der Richtlinie 92/50/EWG entsprechenden Auslegung des nationalen Rechts und eines effektiven Schutzes der Rechte des Einzelnen gebieten es dem nationalen Gericht jedoch, zu prüfen, ob dem Einzelnen auf Grund der einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts ein Anspruch auf Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge zuerkannt werden kann. In diesem Zusammenhang hat das nationale Gericht insbesondere zu prüfen, ob dieser Anspruch auf Nachprüfung vor denselben Instanzen geltend gemacht werden kann, die auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge vorgesehen sind. Die Nachprüfung der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen unterliegt nicht dem Anwendungsbereich des Stmk LVergG 1995.Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wiederholt ausgesprochen hat vergleiche das Urteil des Gerichtshofs vom
- September 1997, Dorsch Consult Ingenieurgesellschaft mbH gegen Bundesbaugesellschaft Berlin mbH, Sammlung der Rechtsprechung 1997 Seite I-4961; Urteil des Gerichtshofs vom
- September 1998, Walter Tögel gegen Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, Sammlung der Rechtsprechung 1998 Seite I-5357; Urteil des Gerichtshofs vom
- März 1999, Hospital Ingenieure Krankenhaustechnik Planungs-Gesellschaft mbH gegen Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft, Sammlung der Rechtsprechung 1999 Seite I-1405), ergibt sich weder aus Artikel 41, der Richtlinie 92/50/EWG noch aus einer Bestimmung der Richtlinie 89/665/EWG, dass mangels Umsetzung dieser Richtlinien innerhalb der hierzu vorgesehenen Frist die zur Nachprüfung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bau- und Lieferaufträge zuständigen Instanzen auch zur Nachprüfung von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge befugt sind. Die Erfordernisse einer der Richtlinie 92/50/EWG entsprechenden Auslegung des nationalen Rechts und eines effektiven Schutzes der Rechte des Einzelnen gebieten es dem nationalen Gericht jedoch, zu prüfen, ob dem Einzelnen auf Grund der einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts ein Anspruch auf Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge zuerkannt werden kann. In diesem Zusammenhang hat das nationale Gericht insbesondere zu prüfen, ob dieser Anspruch auf Nachprüfung vor denselben Instanzen geltend gemacht werden kann, die auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge vorgesehen sind. Die Nachprüfung der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen unterliegt nicht dem Anwendungsbereich des Stmk LVergG 1995.