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{'item': '2000/04/0038'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.09.2000 Geschäftszahl2000/04/0038 RechtssatzDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat die Auffassung vertreten, dass sich die aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Art 10 EG (früher Art5 EGV), alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedsstaaten obliegen, und zwar im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten. Daraus folge, dass ein nationales Gericht, soweit es bei der Anwendung des nationalen Rechts - gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - dieses Recht auszulegen hat, seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten muss, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Art 249 EG (früher 189 EGV) nachzukommen. Schließlich hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Betroffenen, wenn die nationalen Vorschriften nicht in einer der Richtlinie 92/50/EWG entsprechenden Weise ausgelegt werden können, im Rahmen der geeigneten Verfahren des nationalen Rechts den Ersatz des Schadens verlangen können, der ihnen dadurch entstanden ist, dass die Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt worden ist (vgl das Urteil des Gerichtshofs vom

  1. September 1997, Dorsch Consult Ingenieurgesellschaft mbH gegen Bundesbaugesellschaft Berlin mbH, Sammlung der Rechtsprechung 1997 Seite I-4961; Urteil des Gerichtshofs vom
  2. März 1999, Hospital Ingenieure Krankenhaustechnik Planungs-Gesellschaft mbH gegen Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft, Sammlung der Rechtsprechung 1999 Seite I-1405).Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat die Auffassung vertreten, dass sich die aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10, EG (früher Art5 EGV), alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedsstaaten obliegen, und zwar im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten. Daraus folge, dass ein nationales Gericht, soweit es bei der Anwendung des nationalen Rechts - gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - dieses Recht auszulegen hat, seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten muss, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 249, EG (früher 189 EGV) nachzukommen. Schließlich hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Betroffenen, wenn die nationalen Vorschriften nicht in einer der Richtlinie 92/50/EWG entsprechenden Weise ausgelegt werden können, im Rahmen der geeigneten Verfahren des nationalen Rechts den Ersatz des Schadens verlangen können, der ihnen dadurch entstanden ist, dass die Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt worden ist vergleiche das Urteil des Gerichtshofs vom
  3. September 1997, Dorsch Consult Ingenieurgesellschaft mbH gegen Bundesbaugesellschaft Berlin mbH, Sammlung der Rechtsprechung 1997 Seite I-4961; Urteil des Gerichtshofs vom
  4. März 1999, Hospital Ingenieure Krankenhaustechnik Planungs-Gesellschaft mbH gegen Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft, Sammlung der Rechtsprechung 1999 Seite I-1405).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.