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{'item': '2000/04/0050'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.09.2000 Geschäftszahl2000/04/0050 RechtssatzGemäß § 85 Abs 2 Stmk VergG 1995 ergibt sich die Antragslegitimation eines Bieters (erst) dann, wenn ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden sein oder drohen kann. Wenn somit selbst bei Vermeidung der behaupteten Rechtswidrigkeit dem Antragsteller kein Schaden entstanden sein konnte bzw entstehen kann, so wäre nicht weiter zu prüfen, ob eine Rechtswidrigkeit bei Auftragsvergabe vorgelegen hatte. Bei Prüfung, ob eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit für den Antragsteller besteht, ist von einem unter Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen durchgeführten Vergabeverfahren auszugehen. Demnach setzt die Möglichkeit eines eingetretenen oder drohenden Schadens durch eine mit einer Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens belastete Zuschlagserteilung für einen anderen, nicht den Zuschlag erhaltenden Bieter zumindest voraus, dass sein Anbot für die Wahl zum Zuschlag geeignet gewesen wäre, für dieses somit auf Grund seiner Form und des Inhaltes zumindest die Möglichkeit, für eine Zuschlagserteilung in Betracht gezogen zu werden, gegeben war. Erst daran knüpft die in § 90 Abs 3 leg cit. vorgesehene Prüfung an, ob dem Anbot auch bei Einhaltung der verletzten Vorschriften, die behauptet wurden,(etwa wegen eines weiteren besseren Anbotes) der Zuschlag nicht erteilt worden wäre. Mangelte es dem Anbot des Antragstellers in einem Nachprüfungsverfahren nach dem Stmk VergG 1995 schon an dieser grundsätzlichen Eignung, gemäß den Bestimmungen des Vergabegesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen für den Zuschlag überhaupt in Betracht gezogen zu werden, so ist die Antragslegitimation zu verneinen (vgl in diesem Sinne die Entscheidung des Bundesvergabeamtes vom

  1. Juni 1998, Zl F-3/98-12).Gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Stmk VergG 1995 ergibt sich die Antragslegitimation eines Bieters (erst) dann, wenn ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden sein oder drohen kann. Wenn somit selbst bei Vermeidung der behaupteten Rechtswidrigkeit dem Antragsteller kein Schaden entstanden sein konnte bzw entstehen kann, so wäre nicht weiter zu prüfen, ob eine Rechtswidrigkeit bei Auftragsvergabe vorgelegen hatte. Bei Prüfung, ob eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit für den Antragsteller besteht, ist von einem unter Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen durchgeführten Vergabeverfahren auszugehen. Demnach setzt die Möglichkeit eines eingetretenen oder drohenden Schadens durch eine mit einer Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens belastete Zuschlagserteilung für einen anderen, nicht den Zuschlag erhaltenden Bieter zumindest voraus, dass sein Anbot für die Wahl zum Zuschlag geeignet gewesen wäre, für dieses somit auf Grund seiner Form und des Inhaltes zumindest die Möglichkeit, für eine Zuschlagserteilung in Betracht gezogen zu werden, gegeben war. Erst daran knüpft die in Paragraph 90, Absatz 3, leg cit. vorgesehene Prüfung an, ob dem Anbot auch bei Einhaltung der verletzten Vorschriften, die behauptet wurden,(etwa wegen eines weiteren besseren Anbotes) der Zuschlag nicht erteilt worden wäre. Mangelte es dem Anbot des Antragstellers in einem Nachprüfungsverfahren nach dem Stmk VergG 1995 schon an dieser grundsätzlichen Eignung, gemäß den Bestimmungen des Vergabegesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen für den Zuschlag überhaupt in Betracht gezogen zu werden, so ist die Antragslegitimation zu verneinen vergleiche in diesem Sinne die Entscheidung des Bundesvergabeamtes vom
  2. Juni 1998, Zl F-3/98-12). BeachteBesprechung in: RPA 6/2007, S 270 - 275;RPA 6 aus 2007,, S 270 - 275;

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.