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{'item': '2000/04/0156'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.11.2000 Geschäftszahl2000/04/0156 RechtssatzZwar ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um eine "jeweils" notwendige Maßnahme handelt (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendel, Kommentar zur GewO, RZ 21 zu § 360). Die von der Beschwerdeführerin ins Auge gefasste, ihrer Ansicht nach (bloß) notwendige Maßnahme, bescheidmäßig die Herstellung einer entsprechenden Lärmbegrenzung anzuordnen, ist jedoch keine im Sinne des § 360 Abs 1 GewO

  1. Zweck der nach § 360 Abs 1 GewO 1994 zu verfügenden Maßnahmen ist die kurzfristige Beseitigung einer Gefahr oder Belästigung, wie dies auch aus der beispielhaften Aufzählung der anzuordnenden Maßnahmen (Stilllegung von Maschinen, Schließung von Teilen des Betriebes oder Schließung des gesamten Betriebes) zum Ausdruck kommt. Aus der kurzfristigen Realisierbarkeit und dem temporären Charakter (vgl § 360 Abs 5 GewO 1994) ergibt sich die Abgrenzung von Maßnahmen nach dieser Gesetzesstelle gegenüber Maßnahmen nach § 79 GewO
  2. Während § 360 Abs 1 GewO 1994 die kurzfristige und vorübergehende (vgl § 360 Abs 5 GewO 1994) Beseitigung einer Gefahr oder Belästigung bezweckt, sieht § 79 GewO 1994 die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen bei Vorliegen eines rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides als "Dauermaßnahme" vor. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte bescheidmäßige Anordnung der Herstellung einer entsprechenden Lärmbegrenzung würde eine solche "Dauermaßnahme" darstellen, weshalb sie auch nicht als eine jeweils notwendige Maßnahme im Sinne des § 360 Abs 1 GewO 1994 angesehen werden könnte.Zwar ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um eine "jeweils" notwendige Maßnahme handelt vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendel, Kommentar zur GewO, RZ 21 zu Paragraph 360,). Die von der Beschwerdeführerin ins Auge gefasste, ihrer Ansicht nach (bloß) notwendige Maßnahme, bescheidmäßig die Herstellung einer entsprechenden Lärmbegrenzung anzuordnen, ist jedoch keine im Sinne des Paragraph 360, Absatz eins, GewO
  3. Zweck der nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 zu verfügenden Maßnahmen ist die kurzfristige Beseitigung einer Gefahr oder Belästigung, wie dies auch aus der beispielhaften Aufzählung der anzuordnenden Maßnahmen (Stilllegung von Maschinen, Schließung von Teilen des Betriebes oder Schließung des gesamten Betriebes) zum Ausdruck kommt. Aus der kurzfristigen Realisierbarkeit und dem temporären Charakter vergleiche Paragraph 360, Absatz 5, GewO 1994) ergibt sich die Abgrenzung von Maßnahmen nach dieser Gesetzesstelle gegenüber Maßnahmen nach Paragraph 79, GewO
  4. Während Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 die kurzfristige und vorübergehende vergleiche Paragraph 360, Absatz 5, GewO 1994) Beseitigung einer Gefahr oder Belästigung bezweckt, sieht Paragraph 79, GewO 1994 die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen bei Vorliegen eines rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides als "Dauermaßnahme" vor. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte bescheidmäßige Anordnung der Herstellung einer entsprechenden Lärmbegrenzung würde eine solche "Dauermaßnahme" darstellen, weshalb sie auch nicht als eine jeweils notwendige Maßnahme im Sinne des Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 angesehen werden könnte.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.