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{'item': '2000/04/0210'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.10.2002 Geschäftszahl2000/04/0210 RechtssatzBeim Verwaltungsgerichtshof bestehen (unter dem Gesichtspunkt des Grundrechtes der Erwerbsfreiheit nach Art. 6 Abs. 1 StGG) keine Bedenken, wenn der Gesetzgeber für die Entgegennahme von Bestellungen von Privatpersonen anlässlich einer Werbeveranstaltung besondere Regeln getroffen hat. So hat der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 11853/1988 - unter Hinweis auf Aicher (Wettbewerbsrechtliche Einführung in das Recht der Werbung, in: Aicher (Hg), Das Recht der Werbung, 260

  1. ff)- den psychologischen Kaufdruck "insbesondere" im Rahmen so genannter "Vertriebspartys" betont, der eine abwägende Kaufentscheidung ebenso erschwert, wie die mit derartigen Vertriebsformen regelmäßig verbundene Erschwerung des Preis- und Qualitätsvergleichs für den Kaufinteressenten. Es begegnet beim Verwaltungsgerichtshof auch keinen Bedenken, dass das Abhalten von Werbeveranstaltungen hinsichtlich anderer als im § 57 Abs. 1 GewO 1994 (bzw. in einer Verordnung nach § 57 Abs. 2) angeführter Waren im Grunde des § 57 Abs. 3 GewO 1994 zulässig sein soll (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendel, Kommentar zur GewO, 1998, RZ 14 zu § 57; ebenso Hanusch, Kommentar zur Gewerbeordnung, RZ 1.2. zu § 57), nicht aber die Entgegennahme von Bestellungen bei derartigen Werbeveranstaltungen. Dies führt zu keinem sinnwidrigen Ergebnis, sondern es kann die sachliche Rechtfertigung und Adäquanz des Unterschieds in den Regelungen eben im Schutz des Konsumenten vor psychologischem Kaufzwang begründet werden.Beim Verwaltungsgerichtshof bestehen (unter dem Gesichtspunkt des Grundrechtes der Erwerbsfreiheit nach Artikel 6, Absatz eins, StGG) keine Bedenken, wenn der Gesetzgeber für die Entgegennahme von Bestellungen von Privatpersonen anlässlich einer Werbeveranstaltung besondere Regeln getroffen hat. So hat der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 11853 aus 1988, - unter Hinweis auf Aicher (Wettbewerbsrechtliche Einführung in das Recht der Werbung, in: Aicher (Hg), Das Recht der Werbung, 260
  2. ff)- den psychologischen Kaufdruck "insbesondere" im Rahmen so genannter "Vertriebspartys" betont, der eine abwägende Kaufentscheidung ebenso erschwert, wie die mit derartigen Vertriebsformen regelmäßig verbundene Erschwerung des Preis- und Qualitätsvergleichs für den Kaufinteressenten. Es begegnet beim Verwaltungsgerichtshof auch keinen Bedenken, dass das Abhalten von Werbeveranstaltungen hinsichtlich anderer als im Paragraph 57, Absatz eins, GewO 1994 (bzw. in einer Verordnung nach Paragraph 57, Absatz 2,) angeführter Waren im Grunde des Paragraph 57, Absatz 3, GewO 1994 zulässig sein soll vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendel, Kommentar zur GewO, 1998, RZ 14 zu Paragraph 57,; ebenso Hanusch, Kommentar zur Gewerbeordnung, RZ 1.2. zu Paragraph 57,), nicht aber die Entgegennahme von Bestellungen bei derartigen Werbeveranstaltungen. Dies führt zu keinem sinnwidrigen Ergebnis, sondern es kann die sachliche Rechtfertigung und Adäquanz des Unterschieds in den Regelungen eben im Schutz des Konsumenten vor psychologischem Kaufzwang begründet werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.