RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.05.2000 Geschäftszahl2000/05/0001 RechtssatzDer Bestimmung des § 6 Abs 1 dritter Satz iVmDer Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, dritter Satz iVm § 21 Abs 2 NÖ BauO 1996 wurde nicht durch § 82 Abs 7 AVG in der Fassung BGBl I Nr 1998/158 derogiert, da § 82 Abs 7 AVG in dieser Fassung im Beschwerdefall noch nicht anwendbar ist, weil die mündliche Verhandlung vor Inkrafttreten der genannten Änderung des AVG durchgeführt wurde. Entscheidungswesentlich ist daher, ob die Nachbarn in der Bauverhandlung eines der Rechte, die in Abs 2 des § 6 NÖ BauO 1996 taxativ aufgezählt sind, geltend gemacht haben. Die Nachbarn haben in der Verhandlung gefordert, dass der Anschluss des Garagengebäudes an das auf dem Nachbargrund bestehende Nebengebäude den handwerklichen Regeln entsprechend dem Stand der Technik ausgeführt werden muss, sodass der Blechhochzug an der Mauer mindestens 30 cm über der Dachhaut liegen muss. Damit haben die Nachbarn Einwendungen erhoben, indem sie Maßnahmen verlangten, um die Trockenheit ihres Gebäudes zu gewährleistenParagraph 21, Absatz 2, NÖ BauO 1996 wurde nicht durch Paragraph 82, Absatz 7, AVG in der Fassung BGBl römisch eins Nr 1998/158 derogiert, da Paragraph 82, Absatz 7, AVG in dieser Fassung im Beschwerdefall noch nicht anwendbar ist, weil die mündliche Verhandlung vor Inkrafttreten der genannten Änderung des AVG durchgeführt wurde. Entscheidungswesentlich ist daher, ob die Nachbarn in der Bauverhandlung eines der Rechte, die in Absatz 2, des Paragraph 6, NÖ BauO 1996 taxativ aufgezählt sind, geltend gemacht haben. Die Nachbarn haben in der Verhandlung gefordert, dass der Anschluss des Garagengebäudes an das auf dem Nachbargrund bestehende Nebengebäude den handwerklichen Regeln entsprechend dem Stand der Technik ausgeführt werden muss, sodass der Blechhochzug an der Mauer mindestens 30 cm über der Dachhaut liegen muss. Damit haben die Nachbarn Einwendungen erhoben, indem sie Maßnahmen verlangten, um die Trockenheit ihres Gebäudes zu gewährleisten (§ 6 Abs 2 Z 1 NÖ BauO 1996). Mit Recht sind daher die Gemeindebehörden von der Parteistellung der Nachbarn ausgegangen, es wurde ihnen der erstinstanzliche Bescheid in ihrer Eigenschaft als Parteien zugestellt, ihre Berufung wurde inhaltlich erledigt. Die Vorstellungsbehörde hätte daher die Vorstellung der Nachbarn nicht mangels Parteistellung zurückweisen dürfen. Dadurch, dass sie dies getan und sich nicht inhaltlich mit dem Vorstellungsvorbringen auseinander gesetzt hat, und allenfalls zu einer Abweisung der Vorstellung gelangt wäre, hat sie die Nachbarn in ihrem Recht auf inhaltliche Überprüfung ihrer Vorstellung verletzt.(Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 1996). Mit Recht sind daher die Gemeindebehörden von der Parteistellung der Nachbarn ausgegangen, es wurde ihnen der erstinstanzliche Bescheid in ihrer Eigenschaft als Parteien zugestellt, ihre Berufung wurde inhaltlich erledigt. Die Vorstellungsbehörde hätte daher die Vorstellung der Nachbarn nicht mangels Parteistellung zurückweisen dürfen. Dadurch, dass sie dies getan und sich nicht inhaltlich mit dem Vorstellungsvorbringen auseinander gesetzt hat, und allenfalls zu einer Abweisung der Vorstellung gelangt wäre, hat sie die Nachbarn in ihrem Recht auf inhaltliche Überprüfung ihrer Vorstellung verletzt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.