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{'item': 'AW 2000/05/0014'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.04.2000 GeschäftszahlAW 2000/05/0014 RechtssatzStattgebung betreffend die eine im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Geldleistung, Nichtstattgebung im Übrigen - Entziehung der Gemeinnützigkeit und Auferlegung einer Geldleistung gemäß §§ 35 und 36 WGG - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 35 Abs 2 Z 2 und 4 WGG in der geltenden Fassung die Anerkennung als Gemeinnütziges Wohnungsunternehmen entzogen und gemäß § 36 Abs 1 WGG eine Geldleistung in zwei Teilbeträgen vorgeschrieben, wobei der erste Teilbetrag der Geldleistung binnen 12 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides zur Einzahlung zu bringen ist und der aus den stillen Reserven zu ermittelnde derzeit der Höhe nach noch nicht feststehende zweite Teilbetrag mit eigenem Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt vorgeschrieben wird. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden einem Aufschub entgegenstehende zwingende öffentliche Interessen u.a. dann angenommen, wenn andernfalls die endgültige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches oder Abgabenanspruches vereitelt zu werden droht. Auch im vorliegenden Fall wäre das Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu bejahen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Durchsetzung des vorliegenden staatlichen Geldleistungsanspruches vereitelt zu werden droht. Allein der Umstand, dass das vorliegende Unternehmen als nicht gemeinnütziges Unternehmen am Geschäftsverkehr teilnimmt, kann dies nicht begründen. Als gemeinnütziges Unternehmen kann die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Entziehung nicht mehr handeln. Soweit der angefochtene Bescheid den der Höhe nach noch nicht feststehenden

  1. Teilbetrag betrifft, der gemäß dem Spruch mit einem eigenen Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt vorgeschrieben wird, ist dieser Teil des angefochtenen Bescheides einem Vollzug nicht zugänglich. Insoweit war dem Antrag nicht stattzugeben.Stattgebung betreffend die eine im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Geldleistung, Nichtstattgebung im Übrigen - Entziehung der Gemeinnützigkeit und Auferlegung einer Geldleistung gemäß Paragraphen 35 und 36 WGG - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 WGG in der geltenden Fassung die Anerkennung als Gemeinnütziges Wohnungsunternehmen entzogen und gemäß Paragraph 36, Absatz eins, WGG eine Geldleistung in zwei Teilbeträgen vorgeschrieben, wobei der erste Teilbetrag der Geldleistung binnen 12 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides zur Einzahlung zu bringen ist und der aus den stillen Reserven zu ermittelnde derzeit der Höhe nach noch nicht feststehende zweite Teilbetrag mit eigenem Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt vorgeschrieben wird. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden einem Aufschub entgegenstehende zwingende öffentliche Interessen u.a. dann angenommen, wenn andernfalls die endgültige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches oder Abgabenanspruches vereitelt zu werden droht. Auch im vorliegenden Fall wäre das Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu bejahen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Durchsetzung des vorliegenden staatlichen Geldleistungsanspruches vereitelt zu werden droht. Allein der Umstand, dass das vorliegende Unternehmen als nicht gemeinnütziges Unternehmen am Geschäftsverkehr teilnimmt, kann dies nicht begründen. Als gemeinnütziges Unternehmen kann die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Entziehung nicht mehr handeln. Soweit der angefochtene Bescheid den der Höhe nach noch nicht feststehenden
  2. Teilbetrag betrifft, der gemäß dem Spruch mit einem eigenen Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt vorgeschrieben wird, ist dieser Teil des angefochtenen Bescheides einem Vollzug nicht zugänglich. Insoweit war dem Antrag nicht stattzugeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.