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{'item': 'AW 2000/05/0019'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.09.2000 GeschäftszahlAW 2000/05/0019 RechtssatzNichtstattgebung - Enteignung nach den §§ 35 f OÖ LStG 1991 - Die straßenbaurechtliche Bewilligung des gegenständliche Straßenbauvorhabens erfolgte insbesondere deshalb, weil eine Gefahrenstelle für Fußgänger ausgeschaltet werden soll. Durch die enteigneten Grundstücksteile soll neben der Schließung der Gehsteiglücke die erforderliche Anfahrsichtweite im Knoten S und die erforderliche Betriebssichtweite im gesamten Baulosbereich erreicht werden. Das durch den rechtskräftigen Straßenbaubewilligungsbescheid dokumentierte öffentliche Interesse an der Hintanhaltung der konkreten Gefahr für Leib und Leben der Fußgänger muss im vorliegenden Fall als zwingend im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG angesehen werden, weshalb sich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdefall verbietet. Auch wenn bezüglich der erteilten Straßenbaubewilligung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben worden ist, ist von der Rechtskraft dieser Bewilligung auszugehen. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer konkret nicht dargelegt hat, worin der unverhältnismäßige Nachteil durch die Entfernung des von der Enteignung betroffenen Zubaus liegen soll. Der bloße Verlust des Eigentumsrechtes vermag einen solchen noch nicht zu indizieren (Hinweis B 7.12.1993, AW 93/06/0045). Die Entziehung der Nutzung der enteigneten Grundstücksteile während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein kann einen unverhältnismäßigen Nachteil schon deswegen nicht begründen, weil im Falle des Erfolges der Beschwerde alle Ansprüche auf Geldersatz offenstehen, die die Rechtsordnung dafür einräumtNichtstattgebung - Enteignung nach den Paragraphen 35, f OÖ LStG 1991 - Die straßenbaurechtliche Bewilligung des gegenständliche Straßenbauvorhabens erfolgte insbesondere deshalb, weil eine Gefahrenstelle für Fußgänger ausgeschaltet werden soll. Durch die enteigneten Grundstücksteile soll neben der Schließung der Gehsteiglücke die erforderliche Anfahrsichtweite im Knoten S und die erforderliche Betriebssichtweite im gesamten Baulosbereich erreicht werden. Das durch den rechtskräftigen Straßenbaubewilligungsbescheid dokumentierte öffentliche Interesse an der Hintanhaltung der konkreten Gefahr für Leib und Leben der Fußgänger muss im vorliegenden Fall als zwingend im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG angesehen werden, weshalb sich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdefall verbietet. Auch wenn bezüglich der erteilten Straßenbaubewilligung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben worden ist, ist von der Rechtskraft dieser Bewilligung auszugehen. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer konkret nicht dargelegt hat, worin der unverhältnismäßige Nachteil durch die Entfernung des von der Enteignung betroffenen Zubaus liegen soll. Der bloße Verlust des Eigentumsrechtes vermag einen solchen noch nicht zu indizieren (Hinweis B 7.12.1993, AW 93/06/0045). Die Entziehung der Nutzung der enteigneten Grundstücksteile während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein kann einen unverhältnismäßigen Nachteil schon deswegen nicht begründen, weil im Falle des Erfolges der Beschwerde alle Ansprüche auf Geldersatz offenstehen, die die Rechtsordnung dafür einräumt (Hinweis B 9.12.1991, AW 91/06/0047). Die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ist als öffentliches Interesse jedenfalls gegenüber einem nicht näher konkretisierten Nachteil des Betroffenen als überwiegend anzusehen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.