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{'item': '2000/05/0068'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.2002 Geschäftszahl2000/05/0068 RechtssatzDie Gesetzesmaterialien bringen zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber durch die Neufassung der Definition des Bauland-Wohngebietes in § 16 Abs. 1 Z. 1 NÖ ROG 1976 von der bisherigen Rechtslage und der dazu ergangenen bisherigen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der Zulässigkeit von Betrieben aller Art abgehen wollte. Nach nunmehriger Rechtslage sind im Wohngebiet Betriebe aller Art, insbesondere auch landwirtschaftliche Betriebe, grundsätzlich zulässig, soferne sie in das Ortsbild eingeordnet werden können und die KONKRET von ihnen ausgehende Emissionsbelastung das örtlich zumutbare Ausmaß nicht übersteigt. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist auf Grund von Sachverständigengutachten festzustellen, wobei sich die Prüfung der Emissionen im Allgemeinen mit der Prüfung nach § 48 NÖ BauO 1996, dessen Abs. 2 wieder auf den Flächenwidmungsplan verweist, decken wird. Unabhängig davon, welche Bedeutung der Streichung des Wortes "können" im neuen § 16 Abs. 1 Z. 1 NÖ ROG 1976 zuzubilligen ist (Hinweis Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht,

  1. Auflage, S. 976 f.), bildet der neue Gesetzeswortlaut keinesfalls mehr die Möglichkeit, einem Vorhaben bereits im Stadium der Vorprüfung (§ 20 Abs. 1 Z. 1 NÖ BauO 1996) die Genehmigung nur deshalb zu versagen, weil die Erfahrung mit Vergleichsbetrieben eine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Belästigungswirkung indiziert.Die Gesetzesmaterialien bringen zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber durch die Neufassung der Definition des Bauland-Wohngebietes in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ ROG 1976 von der bisherigen Rechtslage und der dazu ergangenen bisherigen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der Zulässigkeit von Betrieben aller Art abgehen wollte. Nach nunmehriger Rechtslage sind im Wohngebiet Betriebe aller Art, insbesondere auch landwirtschaftliche Betriebe, grundsätzlich zulässig, soferne sie in das Ortsbild eingeordnet werden können und die KONKRET von ihnen ausgehende Emissionsbelastung das örtlich zumutbare Ausmaß nicht übersteigt. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist auf Grund von Sachverständigengutachten festzustellen, wobei sich die Prüfung der Emissionen im Allgemeinen mit der Prüfung nach Paragraph 48, NÖ BauO 1996, dessen Absatz 2, wieder auf den Flächenwidmungsplan verweist, decken wird. Unabhängig davon, welche Bedeutung der Streichung des Wortes "können" im neuen Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ ROG 1976 zuzubilligen ist (Hinweis Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht,
  2. Auflage, S. 976 f.), bildet der neue Gesetzeswortlaut keinesfalls mehr die Möglichkeit, einem Vorhaben bereits im Stadium der Vorprüfung (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 1996) die Genehmigung nur deshalb zu versagen, weil die Erfahrung mit Vergleichsbetrieben eine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Belästigungswirkung indiziert.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.