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{'item': '2000/05/0070'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.09.2001 Geschäftszahl2000/05/0070 RechtssatzEine Bewilligung nach § 71 Wr BauO kommt im Beschwerdefall nicht in Betracht. Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 71 Wr BauO ist, dass es sich um Bauten handelt, die vorübergehenden Zwecken dienen oder nicht dauernd bestehen bleiben können. Kann bei einem auf Dauer angelegten Projekt von vornherein erkannt werden, dass ein sachlicher Widerrufsgrund nicht denkbar ist, so darf auch keine Bewilligung auf Widerruf erteilt werden (Hinweis E 25.1.1971, 1056/69, VwSlg 7950 A/1971, und E 2.7.1985, 85/05/0010, BauSlg. Nr. 477). Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der belangten Behörde, nichts weise darauf hin, dass ein Ausnahmegrund vorliege, nicht begründet entgegengetreten. Auch der Verwaltungsgerichtshof findet keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bestand der hier zu beurteilenden Anlage nur ein vorübergehender sein soll. Damit kommt schon aus diesem Grund die Erteilung einer Baubewilligung auf Widerruf nicht in Betracht, weil bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage ein Widerruf nicht sachgerecht wäre. Weiters würde die Erteilung der Bewilligung nach der in Rede stehenden Bestimmung bedeuten, dass die Behörde auch in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen eine Ausnahmebewilligung erteilen müsste, wollte sie sich nicht dem Vorwurf einer willkürlichen Handhabung des Ermessens aussetzen. Dies liefe auf eine Unvollziehbarkeit des Flächenwidmungsplanes hinaus. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht um eine Bewilligung auf eine bestimmte Zeit angesucht, weshalb eine befristete Bewilligung ebenfalls nicht in Frage gekommen ist (Hinweis E 20.3.1990, 84/05/0231).Eine Bewilligung nach Paragraph 71, Wr BauO kommt im Beschwerdefall nicht in Betracht. Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 71, Wr BauO ist, dass es sich um Bauten handelt, die vorübergehenden Zwecken dienen oder nicht dauernd bestehen bleiben können. Kann bei einem auf Dauer angelegten Projekt von vornherein erkannt werden, dass ein sachlicher Widerrufsgrund nicht denkbar ist, so darf auch keine Bewilligung auf Widerruf erteilt werden (Hinweis E 25.1.1971, 1056/69, VwSlg 7950 A/1971, und E 2.7.1985, 85/05/0010, BauSlg. Nr. 477). Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der belangten Behörde, nichts weise darauf hin, dass ein Ausnahmegrund vorliege, nicht begründet entgegengetreten. Auch der Verwaltungsgerichtshof findet keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bestand der hier zu beurteilenden Anlage nur ein vorübergehender sein soll. Damit kommt schon aus diesem Grund die Erteilung einer Baubewilligung auf Widerruf nicht in Betracht, weil bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage ein Widerruf nicht sachgerecht wäre. Weiters würde die Erteilung der Bewilligung nach der in Rede stehenden Bestimmung bedeuten, dass die Behörde auch in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen eine Ausnahmebewilligung erteilen müsste, wollte sie sich nicht dem Vorwurf einer willkürlichen Handhabung des Ermessens aussetzen. Dies liefe auf eine Unvollziehbarkeit des Flächenwidmungsplanes hinaus. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht um eine Bewilligung auf eine bestimmte Zeit angesucht, weshalb eine befristete Bewilligung ebenfalls nicht in Frage gekommen ist (Hinweis E 20.3.1990, 84/05/0231).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.