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{'item': '2000/05/0072'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.08.2000 Geschäftszahl2000/05/0072 RechtssatzGemäß § 10 Abs 1 NÖ BauO 1996 sind unter den dort genannten Voraussetzungen vor Durchführung im Grundbuch bei der Behörde die Änderungen von Grundstücken im Bauland anzuzeigen. Ist keines der geänderten Grundstücke Bauplatz nach § 11 Abs 1 NÖ BauO 1996, dann ist - vom Fall des letzten Satzes dieses Absatzes abgesehen - gleichzeitig wenigstens für eines die Bauplatzerklärung zu beantragen. Auf Grund einer Anzeige nach § 10 Abs 1 NÖ BauO 1996 hat die Behörde nach Abs 5 entweder auf den Planunterlagen (bzw im Fall, dass kein Plan vorgelegt werden musste, auf der Anzeige und einem Duplikat) den Eingang der Anzeige zu bestätigen (Bestätigungsvermerk) oder auf dem Bescheid, mit dem die Bauplatzerklärung ausgesprochen wird, die Grundabtretung erteilt oder die Grenzverlegung bewilligt worden ist, die Bezugsklausel anzubringen oder die beantragte Änderung von Grundstücksgrenzen bescheidmäßig zu untersagen (und zwar dann, wenn die Voraussetzungen nach Abs 2 nicht erfüllt sind oder der im Abs 3 vorgesehene Antrag auf Bauplatzerklärung oder die Zustimmung fehlt oder der Plan nicht den Inhalt nach Abs 4 aufweist). Im Beschwerdefall hatte der Anzeigeleger auf Grund seines Antrages - bei Vorliegen der im § 10 NÖ BauO 1996 genannten Voraussetzungen - einen Rechtsanspruch entweder auf den behördlichen Bestätigungsvermerk oder die Bezugsklausel. Auf die Erteilung einer darüber hinausgehenden Rechtskraftbestätigung (zum Wesen einer solchen siehe das E 17.11.1999, 99/12/0199) hatte der Anzeigeleger keinen Rechtsanspruch. Da hier auch eine Grundabtretung vorgesehen war, kam nur eine Bezugsklausel und nicht ein Bestätigungsvermerk in Betracht.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NÖ BauO 1996 sind unter den dort genannten Voraussetzungen vor Durchführung im Grundbuch bei der Behörde die Änderungen von Grundstücken im Bauland anzuzeigen. Ist keines der geänderten Grundstücke Bauplatz nach Paragraph 11, Absatz eins, NÖ BauO 1996, dann ist - vom Fall des letzten Satzes dieses Absatzes abgesehen - gleichzeitig wenigstens für eines die Bauplatzerklärung zu beantragen. Auf Grund einer Anzeige nach Paragraph 10, Absatz eins, NÖ BauO 1996 hat die Behörde nach Absatz 5, entweder auf den Planunterlagen (bzw im Fall, dass kein Plan vorgelegt werden musste, auf der Anzeige und einem Duplikat) den Eingang der Anzeige zu bestätigen (Bestätigungsvermerk) oder auf dem Bescheid, mit dem die Bauplatzerklärung ausgesprochen wird, die Grundabtretung erteilt oder die Grenzverlegung bewilligt worden ist, die Bezugsklausel anzubringen oder die beantragte Änderung von Grundstücksgrenzen bescheidmäßig zu untersagen (und zwar dann, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2, nicht erfüllt sind oder der im Absatz 3, vorgesehene Antrag auf Bauplatzerklärung oder die Zustimmung fehlt oder der Plan nicht den Inhalt nach Absatz 4, aufweist). Im Beschwerdefall hatte der Anzeigeleger auf Grund seines Antrages - bei Vorliegen der im Paragraph 10, NÖ BauO 1996 genannten Voraussetzungen - einen Rechtsanspruch entweder auf den behördlichen Bestätigungsvermerk oder die Bezugsklausel. Auf die Erteilung einer darüber hinausgehenden Rechtskraftbestätigung (zum Wesen einer solchen siehe das E 17.11.1999, 99/12/0199) hatte der Anzeigeleger keinen Rechtsanspruch. Da hier auch eine Grundabtretung vorgesehen war, kam nur eine Bezugsklausel und nicht ein Bestätigungsvermerk in Betracht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.