RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.04.2002 Geschäftszahl2000/05/0083 RechtssatzIm Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 17 Abs. 5 Wr BauO und der bereits erfolgten Abtretung der Grundflächen ist damit die Entschädigung dafür dem Grunde nach fällig geworden. Der im § 17 Abs. 1 Wr BauO vorgesehene Auftrag der Behörde, die Grundflächen lastenfrei und geräumt der Stadt Wien zu übergeben, ist keine Voraussetzung der Fälligkeit der Entschädigung, sondern hängt damit zusammen, dass dem jeweiligen Eigentümer des mit der Übergabeverpflichtung belasteten Bauplatzes zufolge dieser Bestimmung bis zur Übergabe der abzutretenden Grundflächen das Nutzungsrecht daran zusteht. Das bedeutet, dass die Entschädigung im Hinblick auf die erfolgte Übernahme der Flächen in das öffentliche Gut gemäß der Rechtslage, die durch die Novelle LGBl. Nr. 18/1976 geschaffen und durch die Novelle LGBl. Nr. 7/1990 nicht verändert wurde, fällig war, ohne dass es auf die Übergabe in den physischen Besitz der Stadt Wien ankäme (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- April 1987, Zl. 86/05/0157, zur Rechtslage gemäß der Novelle LGBl. Nr. 18/1976). Im vorliegenden Fall war im Zeitpunkt der Abschreibung der fraglichen Grundflächen und damit des Eintrittes der Fälligkeit der Entschädigungszahlung die Viertbeschwerdeführerin Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft. Sie erlangte daher mit der Abschreibung der fraglichen Flächen auch die Stellung des Gläubigers der gleichzeitig fällig gewordenen Entschädigungszahlung. Daran hat sich durch den in der Zwischenzeit erfolgten Übergang des Eigentums an der (um die fraglichen Grundflächen verkleinerten) Liegenschaft an die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien (mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung) nichts geändert.Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 5, Wr BauO und der bereits erfolgten Abtretung der Grundflächen ist damit die Entschädigung dafür dem Grunde nach fällig geworden. Der im Paragraph 17, Absatz eins, Wr BauO vorgesehene Auftrag der Behörde, die Grundflächen lastenfrei und geräumt der Stadt Wien zu übergeben, ist keine Voraussetzung der Fälligkeit der Entschädigung, sondern hängt damit zusammen, dass dem jeweiligen Eigentümer des mit der Übergabeverpflichtung belasteten Bauplatzes zufolge dieser Bestimmung bis zur Übergabe der abzutretenden Grundflächen das Nutzungsrecht daran zusteht. Das bedeutet, dass die Entschädigung im Hinblick auf die erfolgte Übernahme der Flächen in das öffentliche Gut gemäß der Rechtslage, die durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1976, geschaffen und durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1990, nicht verändert wurde, fällig war, ohne dass es auf die Übergabe in den physischen Besitz der Stadt Wien ankäme vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- April 1987, Zl. 86/05/0157, zur Rechtslage gemäß der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1976,). Im vorliegenden Fall war im Zeitpunkt der Abschreibung der fraglichen Grundflächen und damit des Eintrittes der Fälligkeit der Entschädigungszahlung die Viertbeschwerdeführerin Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft. Sie erlangte daher mit der Abschreibung der fraglichen Flächen auch die Stellung des Gläubigers der gleichzeitig fällig gewordenen Entschädigungszahlung. Daran hat sich durch den in der Zwischenzeit erfolgten Übergang des Eigentums an der (um die fraglichen Grundflächen verkleinerten) Liegenschaft an die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien (mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung) nichts geändert. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/05/0084