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{'item': '2000/05/0099'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.09.2000 Geschäftszahl2000/05/0099 RechtssatzIm Beschwerdefall sind betreffend eine projektierte Reinigungsanlage noch weitere Detailpläne und Berechnungen seitens der Bauwerberin beizubringen, da der Funktionsablauf unter Anschluss der Reinigungsmaschinen an den Absorber unklar und aus der Projektbeschreibung das Funktionsschema der Maschinen nicht ersichtlich ist. Zur Ergänzung der diesbezüglichen Unterlagen ist jedenfalls die Bauwerberin verpflichtet, da ohne diese Ergänzungen des Projektes eine Beurteilung, sei es nun durch eine autorisierte Prüfanstalt, Privatsachverständige oder Amtssachverständige, ausgeschlossen ist. Da aber die projektierte Reinigungsanlage keine typengeprüfte Reinigungsanlage ist, sondern eine zusammengestellte Reinigungsanlage, für die eine maschinentechnische Abnahme oder Zulassung nicht vorliegt, ist es rechtmäßig, dass der Bauwerberin aufgetragen wird, eine einer maschinentechnischen Abnahme oder Zulassung (beispielsweise durch den TÜV) vergleichbare Bestätigung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die zusammengestellte Reinigungsanlage der "6ten Generation" entspricht. Die aus dem E 23.10.1997, 97/07/0104, erhellende Rechtsansicht, wonach der Antragsteller jene notwendigen Einreichunterlagen beizubringen hat, die unter dem Aspekt der Einordenbarkeit des Projektes erforderlich sind, bedeutet auf den Beschwerdefall bezogen, dass die Bauwerberin durch den Auftrag, ein Gutachten einer akkreditierten Prüfstelle darüber vorzulegen, welcher Maschinengeneration die vorgesehene Reinigungsanlage zuzuordnen ist bzw für den Fall, dass sie nicht der 6ten Maschinengeneration entsprechen sollte, auch das betriebstypische Emissionsverhalten der projektierten Reinigungsanlage darzulegen, in keinen Rechten verletzt ist. Die von der Behörde gewählte Formulierung "ein Gutachten einer akkreditierten Prüfstelle ... vorzulegen", bedeutet im gegebenen Sachzusammenhang und Rechtszusammenhang die Vorlage von im § 8 Abs 1 Z 4 und Abs 3 und Abs 4 Krnt BauO 1992 genannten Plänen, Beschreibungen und Berechnungen (Hinweis E 30.11.1999, 97/05/0330).Im Beschwerdefall sind betreffend eine projektierte Reinigungsanlage noch weitere Detailpläne und Berechnungen seitens der Bauwerberin beizubringen, da der Funktionsablauf unter Anschluss der Reinigungsmaschinen an den Absorber unklar und aus der Projektbeschreibung das Funktionsschema der Maschinen nicht ersichtlich ist. Zur Ergänzung der diesbezüglichen Unterlagen ist jedenfalls die Bauwerberin verpflichtet, da ohne diese Ergänzungen des Projektes eine Beurteilung, sei es nun durch eine autorisierte Prüfanstalt, Privatsachverständige oder Amtssachverständige, ausgeschlossen ist. Da aber die projektierte Reinigungsanlage keine typengeprüfte Reinigungsanlage ist, sondern eine zusammengestellte Reinigungsanlage, für die eine maschinentechnische Abnahme oder Zulassung nicht vorliegt, ist es rechtmäßig, dass der Bauwerberin aufgetragen wird, eine einer maschinentechnischen Abnahme oder Zulassung (beispielsweise durch den TÜV) vergleichbare Bestätigung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die zusammengestellte Reinigungsanlage der "6ten Generation" entspricht. Die aus dem E 23.10.1997, 97/07/0104, erhellende Rechtsansicht, wonach der Antragsteller jene notwendigen Einreichunterlagen beizubringen hat, die unter dem Aspekt der Einordenbarkeit des Projektes erforderlich sind, bedeutet auf den Beschwerdefall bezogen, dass die Bauwerberin durch den Auftrag, ein Gutachten einer akkreditierten Prüfstelle darüber vorzulegen, welcher Maschinengeneration die vorgesehene Reinigungsanlage zuzuordnen ist bzw für den Fall, dass sie nicht der 6ten Maschinengeneration entsprechen sollte, auch das betriebstypische Emissionsverhalten der projektierten Reinigungsanlage darzulegen, in keinen Rechten verletzt ist. Die von der Behörde gewählte Formulierung "ein Gutachten einer akkreditierten Prüfstelle ... vorzulegen", bedeutet im gegebenen Sachzusammenhang und Rechtszusammenhang die Vorlage von im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3 und Absatz 4, Krnt BauO 1992 genannten Plänen, Beschreibungen und Berechnungen (Hinweis E 30.11.1999, 97/05/0330).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.