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{'item': '2000/05/0100'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.07.2000 Geschäftszahl2000/05/0100 RechtssatzOb die Voraussetzungen des § 12 Wr ReinhalteV 1982 vorgelegen und die von der Behörde dem ausführenden Unternehmen in Auftrag gegebenen Arbeiten notwendig und zweckmäßig waren, kann im Verfahren über die Kosten dieser Maßnahmen nicht mehr überprüft werden. Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden nämlich die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes (siehe hiezu auch § 2 Z 2 des Gesetzes vom 26.6.1990 über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, LGBl Nr 1990/53). Unterlässt aber die von einem Akt der unmittelbaren Befehlsgewalt und Zwangsgewalt betroffene Partei die Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Akt beim unabhängigen Verwaltungssenat, dann ist rechtlich davon auszugehen, dass ein solcher Verwaltungsakt gegenüber einem zur Maßnahmenbeschwerde Befugten nicht in dessen subjektiv-öffentliche Rechte rechtswidrig eingegriffen hat. Wurden daher die nach § 12 Wr ReinhalteV 1982 durchgeführten Maßnahmen nicht vor dem unabhängigen Verwaltungssenat bekämpft, dann kann die Frage ihrer Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit im Kostenersatzverfahren nicht mehr aufgerollt werden, weil insoweit eine Bindung der Behörde an die mangels Bekämpfung geltende Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen besteht, die auch deren Erforderlichkeit im Sinne des Gesetzes umfasst (Hinweis E 30.5.2000, 96/05/0191).Ob die Voraussetzungen des Paragraph 12, Wr ReinhalteV 1982 vorgelegen und die von der Behörde dem ausführenden Unternehmen in Auftrag gegebenen Arbeiten notwendig und zweckmäßig waren, kann im Verfahren über die Kosten dieser Maßnahmen nicht mehr überprüft werden. Gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG entscheiden nämlich die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes (siehe hiezu auch Paragraph 2, Ziffer 2, des Gesetzes vom 26.6.1990 über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, LGBl Nr 1990/53). Unterlässt aber die von einem Akt der unmittelbaren Befehlsgewalt und Zwangsgewalt betroffene Partei die Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Akt beim unabhängigen Verwaltungssenat, dann ist rechtlich davon auszugehen, dass ein solcher Verwaltungsakt gegenüber einem zur Maßnahmenbeschwerde Befugten nicht in dessen subjektiv-öffentliche Rechte rechtswidrig eingegriffen hat. Wurden daher die nach Paragraph 12, Wr ReinhalteV 1982 durchgeführten Maßnahmen nicht vor dem unabhängigen Verwaltungssenat bekämpft, dann kann die Frage ihrer Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit im Kostenersatzverfahren nicht mehr aufgerollt werden, weil insoweit eine Bindung der Behörde an die mangels Bekämpfung geltende Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen besteht, die auch deren Erforderlichkeit im Sinne des Gesetzes umfasst (Hinweis E 30.5.2000, 96/05/0191). BeachteSiehe jedoch: 96/02/0497 E 23. Februar 2001 RS 3;

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.