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{'item': '2000/05/0107'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.06.2002 Geschäftszahl2000/05/0107 RechtssatzBei der gegenständlichen Betriebstankstelle handelt es sich um eine gewerbliche Betriebsanlage im Sinn von § 74 Abs. 1 GewO

  1. Allein daraus ergibt sich aber, dass es sich beim Austausch des Treibstoffkessels nicht um ein nach der NÖ BauO 1996 bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt. Denn aus § 14 Z. 6 NÖ BauO 1996 ist im Umkehrschluss abzuleiten, dass die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von mehr als 1000 Liter nur dann einer baurechtlichen Bewilligung bedarf, wenn diese außerhalb einer gewerblichen Betriebsanlage erfolgt. Durch § 14 Z. 6 NÖ BauO 1996 ist die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von mehr als 1000 Liter abschließend geregelt, sodass eine gesonderte Baubewilligungs- oder Anzeigepflicht für eine lediglich der Lagerung dienende Aufstellung eines Lagertanks nicht in Betracht kommt. Eine andere Auslegung würde für § 14 Z. 6 NÖ BauO 1996 kaum einen Anwendungsbereich bestehen lassen, weil die Lagerung in der Regel ein derartiges Bauvorhaben in sich schließt (vgl. Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht,
  2. Auflage

(2001), S. 238, Anm. 20 zu § 14 NÖ BauO 1996), welches für sich alleine als nach der Z. 2 bzw. 4 des § 14 NÖ BauO 1996 bewilligungspflichtiges Bauwerk (§ 4 Z. 3 NÖ BauO 1996) zu qualifizieren wäre. Die von einer solchen Anlage ausgehenden Gefahren und Belästigungen erachtet der Gesetzgeber jedoch im gewerbebehördlichen Verfahren ausreichend berücksichtigt.Bei der gegenständlichen Betriebstankstelle handelt es sich um eine gewerbliche Betriebsanlage im Sinn von Paragraph 74, Absatz eins, GewO
  1. Allein daraus ergibt sich aber, dass es sich beim Austausch des Treibstoffkessels nicht um ein nach der NÖ BauO 1996 bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt. Denn aus Paragraph 14, Ziffer 6, NÖ BauO 1996 ist im Umkehrschluss abzuleiten, dass die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von mehr als 1000 Liter nur dann einer baurechtlichen Bewilligung bedarf, wenn diese außerhalb einer gewerblichen Betriebsanlage erfolgt. Durch Paragraph 14, Ziffer 6, NÖ BauO 1996 ist die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von mehr als 1000 Liter abschließend geregelt, sodass eine gesonderte Baubewilligungs- oder Anzeigepflicht für eine lediglich der Lagerung dienende Aufstellung eines Lagertanks nicht in Betracht kommt. Eine andere Auslegung würde für Paragraph 14, Ziffer 6, NÖ BauO 1996 kaum einen Anwendungsbereich bestehen lassen, weil die Lagerung in der Regel ein derartiges Bauvorhaben in sich schließt vergleiche Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht,
  2. Auflage
(2001), S. 238, Anmerkung 20 zu Paragraph 14, NÖ BauO 1996), welches für sich alleine als nach der Ziffer 2, bzw. 4 des Paragraph 14, NÖ BauO 1996 bewilligungspflichtiges Bauwerk (Paragraph 4, Ziffer 3, NÖ BauO 1996) zu qualifizieren wäre. Die von einer solchen Anlage ausgehenden Gefahren und Belästigungen erachtet der Gesetzgeber jedoch im gewerbebehördlichen Verfahren ausreichend berücksichtigt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.