RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.08.2000 Geschäftszahl2000/05/0110 RechtssatzDie Konsenswidrigkeit, die darin besteht, dass der Aufstieg über den Lichthof zum Rauchfangkehrersteg nicht hergestellt wurde, betrifft allgemeine Teile der Liegenschaft. Aus diesem Grunde hat auch die Änderung des § 134 Abs 3 Wr BauO durch die Novelle 1987, LGBl Nr 1987/28, auf den Beschwerdefall keine Auswirkungen, weil die Miteigentümer aus ihrer Verantwortung nach § 129 Abs 10 erster Satz Wr BauO dann nicht entlassen sind, wenn es sich um allgemeine Teile der Liegenschaft handelt und nicht um solche, die nur den betreffenden Wohnungseigentümer treffen, normiert doch der in der Novelle LGBl Nr 1987/28 neugefasste § 134 Abs 3 Wr BauO ausdrücklich, dass an Stelle aller Miteigentümer der Liegenschaft nur der betreffende Wohnungseigentümer dann Partei ist, "wenn das Bauvorhaben nicht von Einfluss auf die statischen Verhältnisse des Hauses oder der baulichen Anlage ist, oder wenn das Bauvorhaben weder eine Änderung der äußeren Gestaltung des Gebäudes oder der baulichen Anlage bewirkt, noch gemeinsame Teile des Hauses, der baulichen Anlage oder der Liegenschaft in Anspruch nimmt ...". ImDie Konsenswidrigkeit, die darin besteht, dass der Aufstieg über den Lichthof zum Rauchfangkehrersteg nicht hergestellt wurde, betrifft allgemeine Teile der Liegenschaft. Aus diesem Grunde hat auch die Änderung des Paragraph 134, Absatz 3, Wr BauO durch die Novelle 1987, LGBl Nr 1987/28, auf den Beschwerdefall keine Auswirkungen, weil die Miteigentümer aus ihrer Verantwortung nach Paragraph 129, Absatz 10, erster Satz Wr BauO dann nicht entlassen sind, wenn es sich um allgemeine Teile der Liegenschaft handelt und nicht um solche, die nur den betreffenden Wohnungseigentümer treffen, normiert doch der in der Novelle LGBl Nr 1987/28 neugefasste Paragraph 134, Absatz 3, Wr BauO ausdrücklich, dass an Stelle aller Miteigentümer der Liegenschaft nur der betreffende Wohnungseigentümer dann Partei ist, "wenn das Bauvorhaben nicht von Einfluss auf die statischen Verhältnisse des Hauses oder der baulichen Anlage ist, oder wenn das Bauvorhaben weder eine Änderung der äußeren Gestaltung des Gebäudes oder der baulichen Anlage bewirkt, noch gemeinsame Teile des Hauses, der baulichen Anlage oder der Liegenschaft in Anspruch nimmt ...". Im E 11.12.1990, 88/05/0227, 88/05/0228, hat der VwGH ausdrücklich ausgesprochen, dass hinsichtlich der Einhaltung der Baubewilligung davon ausgegangen werden muss, dass in dem Maß, in dem die Rechtsstellung des Wohnungseigentümers gegenüber den anderen Miteigentümern des Hauses gestärkt wurde, diese aus der Verantwortung im Rahmen eines baupolizeilichen Auftragsverfahrens nach § 129 Abs 10 erster Satz Wr BauO zu entlassen sind. Daraus ergibt sich aber, dass dort, wo allgemeine Teile des Hauses oder der baulichen Anlage in Anspruch genommen werden, eine Verantwortung aller Miteigentümer weiterhin bestehen bleibt.E 11.12.1990, 88/05/0227, 88/05/0228, hat der VwGH ausdrücklich ausgesprochen, dass hinsichtlich der Einhaltung der Baubewilligung davon ausgegangen werden muss, dass in dem Maß, in dem die Rechtsstellung des Wohnungseigentümers gegenüber den anderen Miteigentümern des Hauses gestärkt wurde, diese aus der Verantwortung im Rahmen eines baupolizeilichen Auftragsverfahrens nach Paragraph 129, Absatz 10, erster Satz Wr BauO zu entlassen sind. Daraus ergibt sich aber, dass dort, wo allgemeine Teile des Hauses oder der baulichen Anlage in Anspruch genommen werden, eine Verantwortung aller Miteigentümer weiterhin bestehen bleibt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.