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{'item': '2000/05/0115'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.07.2001 Geschäftszahl2000/05/0115 RechtssatzAuf Grund des untrennbaren Verfahrenszusammenhanges zwischen dem Baubewilligungsverfahren und dem Verfahren auf Feststellung der Parteistellung des Nachbarn in diesem Verfahren ist die in einem dieser Verfahren einem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht jedenfalls auch für das andere Verfahren als erteilt anzusehen, sofern nicht gegenüber der Behörde wirksam die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses mitgeteilt worden ist. Auch für das Baubewilligungsverfahren, in welchem dem Nachbarn auf Grund der zuerkannten Parteistellung noch die Möglichkeit zur Erhebung der Berufung offen stand, hatten daher die Baubehörden davon auszugehen, dass der Nachbar von einem mit Zustellbevollmächtigung nach § 9 ZustG ausgestatteten Rechtsanwalt vertreten ist. Der Baubewilligungsbescheid der Baubehörde erster Instanz konnte demnach wirksam nur dem Vertreter des Nachbarn zugestellt werden. Gemäß § 9 Abs. 1 letzter Satz ZustG ist daher die Zustellung erst in dem Zeitpunkt als vollzogen anzunehmen, in dem der Baubewilligungsbescheid dem Rechtsanwalt des Nachbarn tatsächlich zugekommen ist. Die Berufung des Nachbarn, der trotz aufrechten Vertretungsverhältnisses gemäß § 10 Abs. 6 AVG die Berufung auch selbst erheben durfte, konnte daher nicht deshalb verspätet sein, weil sie - ausgehend von einer als verfehlt erkannten Zustellung - als nicht fristgerecht eingebracht gemäß § 63 Abs. 5 AVG in Verbindung mit § 13 Abs. 5 letzter Satz AVG anzusehen sei.Auf Grund des untrennbaren Verfahrenszusammenhanges zwischen dem Baubewilligungsverfahren und dem Verfahren auf Feststellung der Parteistellung des Nachbarn in diesem Verfahren ist die in einem dieser Verfahren einem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht jedenfalls auch für das andere Verfahren als erteilt anzusehen, sofern nicht gegenüber der Behörde wirksam die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses mitgeteilt worden ist. Auch für das Baubewilligungsverfahren, in welchem dem Nachbarn auf Grund der zuerkannten Parteistellung noch die Möglichkeit zur Erhebung der Berufung offen stand, hatten daher die Baubehörden davon auszugehen, dass der Nachbar von einem mit Zustellbevollmächtigung nach Paragraph 9, ZustG ausgestatteten Rechtsanwalt vertreten ist. Der Baubewilligungsbescheid der Baubehörde erster Instanz konnte demnach wirksam nur dem Vertreter des Nachbarn zugestellt werden. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz ZustG ist daher die Zustellung erst in dem Zeitpunkt als vollzogen anzunehmen, in dem der Baubewilligungsbescheid dem Rechtsanwalt des Nachbarn tatsächlich zugekommen ist. Die Berufung des Nachbarn, der trotz aufrechten Vertretungsverhältnisses gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AVG die Berufung auch selbst erheben durfte, konnte daher nicht deshalb verspätet sein, weil sie - ausgehend von einer als verfehlt erkannten Zustellung - als nicht fristgerecht eingebracht gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 5, letzter Satz AVG anzusehen sei.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.