RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.09.2002 Geschäftszahl2000/05/0127 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat in seinen E vom
- Oktober 1996, Zl. 95/05/0139 und Zl. 95/05/0137, unter Hinweis auf das E vom
- Oktober 1995, Zl. 95/10/0081, ausgeführt, dass im Art. 4 UVP-RL in Verbindung mit den Anhängen I und II UVP-RL festgelegt ist, welche Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind. Eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung ist für Projekte angeordnet, wie sie im Anhang I UVP-RL angeführt werden, Projekte der im Anhang II aufgezählten Klassen werden einer solchen Überprüfung unterzogen, wenn ihre Merkmale nach Auffassung der Mitgliedstaaten dies erfordern. Bei den im Anhang II UVP-RL aufgezählten Projekten bleibt die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist, somit im Sinne des Art. 4 Abs. 2 UVP-RL den Mitgliedstaaten überlassen. Unter den in Anhang II UVP-RL (Projekte nach Art. 4 Abs. 2 UVP-RL) aufgezählten Projekten findet sich unter Z. 3 lit. b zweiter Fall die "Beförderung elektrischer Energie über Freileitungen", worunter auch das gegenständliche Projekt fällt. Für den vorliegenden Fall kommt somit eine unmittelbare Wirkung jener Vorschriften der Richtlinie, die eine Prüfung nach Art. 5 bis 10 UVP-RL (Umweltverträglichkeitsprüfung) anordnen, nicht in Betracht, weil keine inhaltlich unbedingte Regelung besteht, die dies für den vorliegenden Fall (Beförderung elektrischer Energie über Freileitungen) anordnete, ohne den Mitgliedstaaten einen Entscheidungsspielraum zu eröffnen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen E vom
- Oktober 1996, Zl. 95/05/0139 und Zl. 95/05/0137, unter Hinweis auf das E vom
- Oktober 1995, Zl. 95/10/0081, ausgeführt, dass im Artikel 4, UVP-RL in Verbindung mit den Anhängen römisch eins und römisch zwei UVP-RL festgelegt ist, welche Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind. Eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung ist für Projekte angeordnet, wie sie im Anhang römisch eins UVP-RL angeführt werden, Projekte der im Anhang römisch zwei aufgezählten Klassen werden einer solchen Überprüfung unterzogen, wenn ihre Merkmale nach Auffassung der Mitgliedstaaten dies erfordern. Bei den im Anhang römisch zwei UVP-RL aufgezählten Projekten bleibt die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist, somit im Sinne des Artikel 4, Absatz 2, UVP-RL den Mitgliedstaaten überlassen. Unter den in Anhang römisch zwei UVP-RL (Projekte nach Artikel 4, Absatz 2, UVP-RL) aufgezählten Projekten findet sich unter Ziffer 3, Litera b, zweiter Fall die "Beförderung elektrischer Energie über Freileitungen", worunter auch das gegenständliche Projekt fällt. Für den vorliegenden Fall kommt somit eine unmittelbare Wirkung jener Vorschriften der Richtlinie, die eine Prüfung nach Artikel 5 bis 10 UVP-RL (Umweltverträglichkeitsprüfung) anordnen, nicht in Betracht, weil keine inhaltlich unbedingte Regelung besteht, die dies für den vorliegenden Fall (Beförderung elektrischer Energie über Freileitungen) anordnete, ohne den Mitgliedstaaten einen Entscheidungsspielraum zu eröffnen. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/05/0153 2000/05/0167 2000/05/0170 2000/05/0169 2000/05/0168
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.