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{'item': '2000/05/0127'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.09.2002 Geschäftszahl2000/05/0127 RechtssatzDie Aufnahme bestimmter Starkstromwege in den Katalog des Anhanges 1 zum UVPG 1993 vermag nichts daran zu ändern, dass die UVP-RL es in Ansehung der (hier betroffenen) "Beförderung elektrischer Energie über Freileitungen" durch die Aufzählung im Katalog des Anhanges II UVP-RL (Art. 4 Abs. 2 UVP-RL) den Mitgliedstaaten überlässt, eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzusehen. Weiters kommt im vorliegenden Fall die unmittelbare Wirkung der UVP-RL auch unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Umsetzungsverpflichtung nicht in Betracht, weil die Richtlinie die Mitgliedstaaten betreffend die im Anhang II aufgezählten Projekte nicht zur obligatorischen Anordnung von Umweltverträglichkeitsprüfungen verpflichtet. In Ansehung der im Anhang II UVP-RL aufgezählten Projekte kann somit umso weniger ein Verstoß gegen die Umsetzungsverpflichtung darin liegen, dass der innerstaatliche Gesetzgeber eines Mitgliedstaates - wie hier durch § 46 Abs. 3 UVPG 1993 - Vorhaben unter bestimmten, insbesondere auf den Zeitpunkt von Verfahrenshandlungen abstellenden, Gesichtspunkten von der verpflichtenden Umweltverträglichkeitsprüfung ausnimmt, wenn ihm durch die Richtlinie - wie im vorliegenden Fall - ein Entscheidungsspielraum in der Richtung eingeräumt ist, Projekte der im Beschwerdefall in Rede stehenden Art gänzlich von der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung auszunehmen.Die Aufnahme bestimmter Starkstromwege in den Katalog des Anhanges 1 zum UVPG 1993 vermag nichts daran zu ändern, dass die UVP-RL es in Ansehung der (hier betroffenen) "Beförderung elektrischer Energie über Freileitungen" durch die Aufzählung im Katalog des Anhanges römisch zwei UVP-RL (Artikel 4, Absatz 2, UVP-RL) den Mitgliedstaaten überlässt, eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzusehen. Weiters kommt im vorliegenden Fall die unmittelbare Wirkung der UVP-RL auch unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Umsetzungsverpflichtung nicht in Betracht, weil die Richtlinie die Mitgliedstaaten betreffend die im Anhang römisch zwei aufgezählten Projekte nicht zur obligatorischen Anordnung von Umweltverträglichkeitsprüfungen verpflichtet. In Ansehung der im Anhang römisch zwei UVP-RL aufgezählten Projekte kann somit umso weniger ein Verstoß gegen die Umsetzungsverpflichtung darin liegen, dass der innerstaatliche Gesetzgeber eines Mitgliedstaates - wie hier durch Paragraph 46, Absatz 3, UVPG 1993 - Vorhaben unter bestimmten, insbesondere auf den Zeitpunkt von Verfahrenshandlungen abstellenden, Gesichtspunkten von der verpflichtenden Umweltverträglichkeitsprüfung ausnimmt, wenn ihm durch die Richtlinie - wie im vorliegenden Fall - ein Entscheidungsspielraum in der Richtung eingeräumt ist, Projekte der im Beschwerdefall in Rede stehenden Art gänzlich von der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung auszunehmen. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/05/0153 2000/05/0167 2000/05/0170 2000/05/0169 2000/05/0168

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.