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{'item': '2000/05/0127'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.09.2002 Geschäftszahl2000/05/0127 RechtssatzDer Argumentation der Mitbeteiligten, der von ihr eingebrachte Antrag vom

  1. August 1997, mit dem ausdrücklich um Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung (gemäß §§ 6 und 7 StarkstromwegeG 1968) angesucht wurde, sei auch schon im Antrag vom
  2. Dezember 1993 um Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens gem. § 4 StarkstromwegeG 1968 und um Genehmigung von Vorarbeiten gem. § 5 StarkstromwegeG 1968 "mitgedacht" und damit von diesem "miterfasst" worden, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen, weil dann eine eigene Antragstellung gemäß §§ 6 und 7 StarkstromwegeG 1968 obsolet gewesen wäre. Die definitive Planung erfolgte aber erst auf Grund der durchgeführten Vorprüfung und Vorarbeiten. Die dem bewilligten Projekt zu Grunde liegenden Pläne datieren demgemäß erst aus den Jahren 1997 bis
  3. Dass es auf die Bedeutung der Einbringung des förmlichen Antrages entscheidend ankommt, geht auch aus dem Urteil des EuGH vom
  4. August 1995, Rs C-431/92 (Großkrotzenburg) hervor. Da dieser förmliche Antrag, auf dem die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Bewilligung beruht, erst am
  5. August 1997 bei der Behörde einlangte, war damit auf Grund innerstaatlichen Rechts das UVPG 1993 i.d.F. BGBl. 1996/773 anzuwenden. Wegen Verpflichtung zur Durchführung eines UVP-Verfahrens Zuständigkeit der gemäß § 39 UVPG 1993 berufenen Behörde, nicht aber des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (weitere Begründung im E).Der Argumentation der Mitbeteiligten, der von ihr eingebrachte Antrag vom
  6. August 1997, mit dem ausdrücklich um Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung (gemäß Paragraphen 6 und 7 StarkstromwegeG 1968) angesucht wurde, sei auch schon im Antrag vom
  7. Dezember 1993 um Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens gem. Paragraph 4, StarkstromwegeG 1968 und um Genehmigung von Vorarbeiten gem. Paragraph 5, StarkstromwegeG 1968 "mitgedacht" und damit von diesem "miterfasst" worden, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen, weil dann eine eigene Antragstellung gemäß Paragraphen 6 und 7 StarkstromwegeG 1968 obsolet gewesen wäre. Die definitive Planung erfolgte aber erst auf Grund der durchgeführten Vorprüfung und Vorarbeiten. Die dem bewilligten Projekt zu Grunde liegenden Pläne datieren demgemäß erst aus den Jahren 1997 bis
  8. Dass es auf die Bedeutung der Einbringung des förmlichen Antrages entscheidend ankommt, geht auch aus dem Urteil des EuGH vom
  9. August 1995, Rs C-431/92 (Großkrotzenburg) hervor. Da dieser förmliche Antrag, auf dem die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Bewilligung beruht, erst am
  10. August 1997 bei der Behörde einlangte, war damit auf Grund innerstaatlichen Rechts das UVPG 1993 in der Fassung BGBl. 1996/773 anzuwenden. Wegen Verpflichtung zur Durchführung eines UVP-Verfahrens Zuständigkeit der gemäß Paragraph 39, UVPG 1993 berufenen Behörde, nicht aber des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (weitere Begründung im E). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/05/0153 2000/05/0167 2000/05/0170 2000/05/0169 2000/05/0168

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.