RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.09.2002 Geschäftszahl2000/05/0137 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof ist im Hinblick auf den diesbezüglich übereinstimmenden Wortlaut des § 33 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ ElektrizitätswesenG 1990 und des § 75 Abs. 1 GewO 1994 bzw. 1973 der Auffassung, dass bei Anwendung des § 33 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ ElektrizitätswesenG 1990 die zu vergleichbaren Bestimmungen der Gewerbeordnung ergangene hg. Judikatur herangezogen werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- Juni 1991, Zl. 91/04/0004 (zu § 74 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 GewO 1973) ausgesprochen, dass das Gesetz zwar nur den Schutz des Eigentums eines Nachbarn vor der Vernichtung seiner Substanz und nicht vor einer bloßen Minderung des Verkehrswertes vorsehe, doch sei einer solchen Substanzvernichtung der Verlust der Verwertbarkeit der Substanz gleichzuhalten. Ein solcher Verlust der Verwertbarkeit sei nicht nur dann anzunehmen, wenn jedwede auch nur entfernt denkbare Nutzung des Eigentums unmöglich sei, sondern vielmehr bereits dann, wenn die nach der Verkehrsanschauung üblicherweise bestimmungsgemäße (Sach-)Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen sei (in diesem Sinne beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom
- Jänner 1993, Zl. 92/04/0220, vom
- November 1996, Zl. 96/04/0137, oder auch vom
- Mai 1998, Zl. 97/04/0220). Diese Grundsätze können auch bei der Anwendung des § 33 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ ElektrizitätswesenG 1990 herangezogen werden.Der Verwaltungsgerichtshof ist im Hinblick auf den diesbezüglich übereinstimmenden Wortlaut des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NÖ ElektrizitätswesenG 1990 und des Paragraph 75, Absatz eins, GewO 1994 bzw. 1973 der Auffassung, dass bei Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NÖ ElektrizitätswesenG 1990 die zu vergleichbaren Bestimmungen der Gewerbeordnung ergangene hg. Judikatur herangezogen werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- Juni 1991, Zl. 91/04/0004 (zu Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, GewO 1973) ausgesprochen, dass das Gesetz zwar nur den Schutz des Eigentums eines Nachbarn vor der Vernichtung seiner Substanz und nicht vor einer bloßen Minderung des Verkehrswertes vorsehe, doch sei einer solchen Substanzvernichtung der Verlust der Verwertbarkeit der Substanz gleichzuhalten. Ein solcher Verlust der Verwertbarkeit sei nicht nur dann anzunehmen, wenn jedwede auch nur entfernt denkbare Nutzung des Eigentums unmöglich sei, sondern vielmehr bereits dann, wenn die nach der Verkehrsanschauung üblicherweise bestimmungsgemäße (Sach-)Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen sei (in diesem Sinne beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom
- Jänner 1993, Zl. 92/04/0220, vom
- November 1996, Zl. 96/04/0137, oder auch vom
- Mai 1998, Zl. 97/04/0220). Diese Grundsätze können auch bei der Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NÖ ElektrizitätswesenG 1990 herangezogen werden.