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{'item': '2000/05/0152'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.2002 Geschäftszahl2000/05/0152 RechtssatzDer Bundesminister hat im Rahmen eines nach § 20 Abs. 2 ElWOG 1998 von ihm zu entscheidenden Verfahrens auch die Frage zu prüfen, ob der Antragsteller überhaupt Netzzugangsberechtiger im Sinne des § 15 ElWOG 1998 ist (Hinweis E 22.5.2001, 2001/05/0029). Dabei handelt es sich um ein vollständiges Tatbestandselement und damit um eine von der Behörde zu klärende Haupt- und nicht um eine Vorfrage. Auf Grund der im Verfassungsrang stehenden gesetzlichen Anordnung des § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 ElWOG 1998 hat aber über sämtliche die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges betreffenden Tatbestandsvoraussetzungen allein der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu entscheiden. Auch mit dem Hinweis auf die Regelung des § 41 Abs. 3 OÖ ElektrizitätswirtschaftsG 1999, welches Ausführungsgesetz zum (Bundes) ElWOG 1998 ist, vermag die beschwerdeführende Partei für ihren Rechtsstandpunkt nichts zu gewinnen. § 41 OÖ ElektrizitätswirtschaftsG 1999 regelt das Recht der Betreiber von Verteilernetzen zur Allgemeinversorgung (siehe auch §§ 27 ff ElWOG 1998); die Verfahren nach § 20 Abs. 2 ElWOG 1998 und § 41 Abs. 3 OÖ ElektrizitätswirtschaftsG 1999 stehen aber - auch wenn sie in Teilbereichen idente Tatbestandsvoraussetzungen zum Inhalt haben - nicht im Verhältnis von Vor- und Hauptfrage im Sinne des § 38 AVG bzw. § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG (Hinweis E 27.4.1993, 92/08/0208). In Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Netzzugangsverweigerung hat in allen Fällen ausschließlich der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu entscheiden. (Nähere Begründung im Erkenntnis)Der Bundesminister hat im Rahmen eines nach Paragraph 20, Absatz 2, ElWOG 1998 von ihm zu entscheidenden Verfahrens auch die Frage zu prüfen, ob der Antragsteller überhaupt Netzzugangsberechtiger im Sinne des Paragraph 15, ElWOG 1998 ist (Hinweis E 22.5.2001, 2001/05/0029). Dabei handelt es sich um ein vollständiges Tatbestandselement und damit um eine von der Behörde zu klärende Haupt- und nicht um eine Vorfrage. Auf Grund der im Verfassungsrang stehenden gesetzlichen Anordnung des Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, ElWOG 1998 hat aber über sämtliche die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges betreffenden Tatbestandsvoraussetzungen allein der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu entscheiden. Auch mit dem Hinweis auf die Regelung des Paragraph 41, Absatz 3, OÖ ElektrizitätswirtschaftsG 1999, welches Ausführungsgesetz zum (Bundes) ElWOG 1998 ist, vermag die beschwerdeführende Partei für ihren Rechtsstandpunkt nichts zu gewinnen. Paragraph 41, OÖ ElektrizitätswirtschaftsG 1999 regelt das Recht der Betreiber von Verteilernetzen zur Allgemeinversorgung (siehe auch Paragraphen 27, ff ElWOG 1998); die Verfahren nach Paragraph 20, Absatz 2, ElWOG 1998 und Paragraph 41, Absatz 3, OÖ ElektrizitätswirtschaftsG 1999 stehen aber - auch wenn sie in Teilbereichen idente Tatbestandsvoraussetzungen zum Inhalt haben - nicht im Verhältnis von Vor- und Hauptfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG bzw. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG (Hinweis E 27.4.1993, 92/08/0208). In Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Netzzugangsverweigerung hat in allen Fällen ausschließlich der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu entscheiden. (Nähere Begründung im Erkenntnis) BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/05/0137 E 29. Jänner 2002

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.