2000/05/0152
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.2002 Geschäftszahl2000/05/0152 RechtssatzDie zivilrechtliche Gültigkeit eines (Unter-)Pachtvertrages mit Betriebspflichtvereinbarung hängt nicht davon ab, ob für den Betrieb die verwaltungsbehördlich erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Hinweis MGA ABGB, 34. Auflage, E. 23 und E. 29 ff. zu § 1091 ABGB).Die zivilrechtliche Gültigkeit eines (Unter-)Pachtvertrages mit Betriebspflichtvereinbarung hängt nicht davon ab, ob für den Betrieb die verwaltungsbehördlich erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Hinweis MGA ABGB, 34. Auflage, E. 23 und E. 29 ff. zu Paragraph 1091, ABGB).
BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn):
2001/05/0137 E 29. Jänner 2002