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{'item': '2000/05/0155'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.09.2001 Geschäftszahl2000/05/0155 RechtssatzDas Krnt BauvorschriftenG 1985 enthält keine nähere Regelung über Erker. Nach dem Sprachgebrauch wird unter einem Erker ein in der Regel geschlossener, überdachter, vorspringender Teil an Gebäuden verstanden, der unter Umständen über ein Geschoß oder mehrere Geschosse reichen kann. Dieser Gebäudeteil wird in der Regel nicht vom Boden hochgeführt, sondern ragt dem Gebäude frei vor oder er wird von einem Mauervorsprung oder einer Säule gehalten (Hinweis E 1992/10/22, 92/06/0096). Im E 1992/06/16, 92/05/0001, hat der VwGH einen Erker als eine raumbildende Auskragung der Außenwand definiert. Als Erker oder erkerähnliche Bauteile werden aber keinesfalls großflächige, vor die Fassade vorspringende, sondern vielmehr nur Ausbauten zur geringfügigen Vergrößerung eines Raumes verstanden. Einem Bauteil, der über die gesamte Breite des dahinter liegenden Raumes vor die Fassade vorspringt, kann nicht mehr der Charakter eines Erkers oder erkerähnlichen Bauteiles zuerkannt werden (Hinweis E 1996/06/27, 96/06/0135, in welchem einem vorspringenden Bauteil von rd. 5 m Breite der Charakter als Erker abgesprochen worden ist). Ausgehend von dieser Rechtslage kann der hier zu beurteilende erkerähnliche Vorbau mit einer Länge von rd. 8 m und einer Höhe von rd. 7 m, welcher für die Unterbringung eines Stiegenhauses vorgesehen ist, nicht mehr als privilegierter Bauteil im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. c Krnt BauvorschriftenG 1985 bewertet werden, zumal er eine flächenmäßige Ausgestaltung erreicht, die die üblichen Größenvorstellungen von Erkern und Balkonen bei weitem übersteigt.Das Krnt BauvorschriftenG 1985 enthält keine nähere Regelung über Erker. Nach dem Sprachgebrauch wird unter einem Erker ein in der Regel geschlossener, überdachter, vorspringender Teil an Gebäuden verstanden, der unter Umständen über ein Geschoß oder mehrere Geschosse reichen kann. Dieser Gebäudeteil wird in der Regel nicht vom Boden hochgeführt, sondern ragt dem Gebäude frei vor oder er wird von einem Mauervorsprung oder einer Säule gehalten (Hinweis E 1992/10/22, 92/06/0096). Im E 1992/06/16, 92/05/0001, hat der VwGH einen Erker als eine raumbildende Auskragung der Außenwand definiert. Als Erker oder erkerähnliche Bauteile werden aber keinesfalls großflächige, vor die Fassade vorspringende, sondern vielmehr nur Ausbauten zur geringfügigen Vergrößerung eines Raumes verstanden. Einem Bauteil, der über die gesamte Breite des dahinter liegenden Raumes vor die Fassade vorspringt, kann nicht mehr der Charakter eines Erkers oder erkerähnlichen Bauteiles zuerkannt werden (Hinweis E 1996/06/27, 96/06/0135, in welchem einem vorspringenden Bauteil von rd. 5 m Breite der Charakter als Erker abgesprochen worden ist). Ausgehend von dieser Rechtslage kann der hier zu beurteilende erkerähnliche Vorbau mit einer Länge von rd. 8 m und einer Höhe von rd. 7 m, welcher für die Unterbringung eines Stiegenhauses vorgesehen ist, nicht mehr als privilegierter Bauteil im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, Krnt BauvorschriftenG 1985 bewertet werden, zumal er eine flächenmäßige Ausgestaltung erreicht, die die üblichen Größenvorstellungen von Erkern und Balkonen bei weitem übersteigt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.