RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.10.2000 Geschäftszahl2000/05/0162 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 99/12/0291 E 23. Februar 2000 RS 1 (hier: ohne letzten Satz; hier: da die Erledigung des Bürgermeisters im Kopf die Bezeichnung der Marktgemeinde enthält und es nur einen Bürgermeister der Marktgemeinde gibt, war offenkundig, wem diese Erledigung zuzurechnen ist, auch wenn die Unterschrift des Bürgermeisters nicht leserlich ist; im Sinne des hg E 23.2.2000 ist daher davon auszugehen, dass auch ohne ausdrückliche Namensnennung in der Erledigung dem Erfordernis des § 18 Abs 4 AVG in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 1998/158 entsprochen ist)(hier: ohne letzten Satz; hier: da die Erledigung des Bürgermeisters im Kopf die Bezeichnung der Marktgemeinde enthält und es nur einen Bürgermeister der Marktgemeinde gibt, war offenkundig, wem diese Erledigung zuzurechnen ist, auch wenn die Unterschrift des Bürgermeisters nicht leserlich ist; im Sinne des hg E 23.2.2000 ist daher davon auszugehen, dass auch ohne ausdrückliche Namensnennung in der Erledigung dem Erfordernis des Paragraph 18, Absatz 4, AVG in der Fassung der Novelle BGBl römisch eins Nr 1998/158 entsprochen ist) StammrechtssatzDer dem § 18 Abs 4 zugrundeliegenden grundsätzlichen Forderung des Gesetzgebers, dass für die Parteien eines Verwaltungsverfahrens die Identität des Genehmigenden erkennbar sein müsse (vgl beispielsweise die Ausführungen zur früheren Rechtslage - § 18 Abs 4 AVG in der Fassung bis Ende 1998 - im B 26.5.1999, 99/12/0108, oder auch den darin bezogenen B 27.3.1987, 85/12/0236) - darauf kommt es entscheidend an -, wird wenngleich ohne ausdrückliche Namensnennung in der Erledigung auch dann entsprochen, wenn ein oberstes Staatsorgan als zuständige oberste Verwaltungsbehörde, hier ein Bundesminister, die Erledigung persönlich (wenngleich unleserlich) fertigt, weil es nur einen gibt und dessen Identität als notorisch zu gelten hat. Dadurch unterscheidet sich der Beschwerdefall entscheidend von jenem Sachverhalt, der etwa dem B 26.5.1999, 99/12/0108, zugrunde lag, weil dort ein Organwalter (von vielen) FÜR DEN BUNDESMINISTER mit einer unleserlichen Unterschrift gefertigt hatte und der Name des Genehmigenden der Erledigung auch sonst in keiner Weise zu entnehmen war.Der dem Paragraph 18, Absatz 4, zugrundeliegenden grundsätzlichen Forderung des Gesetzgebers, dass für die Parteien eines Verwaltungsverfahrens die Identität des Genehmigenden erkennbar sein müsse vergleiche beispielsweise die Ausführungen zur früheren Rechtslage - Paragraph 18, Absatz 4, AVG in der Fassung bis Ende 1998 - im B 26.5.1999, 99/12/0108, oder auch den darin bezogenen B 27.3.1987, 85/12/0236) - darauf kommt es entscheidend an -, wird wenngleich ohne ausdrückliche Namensnennung in der Erledigung auch dann entsprochen, wenn ein oberstes Staatsorgan als zuständige oberste Verwaltungsbehörde, hier ein Bundesminister, die Erledigung persönlich (wenngleich unleserlich) fertigt, weil es nur einen gibt und dessen Identität als notorisch zu gelten hat. Dadurch unterscheidet sich der Beschwerdefall entscheidend von jenem Sachverhalt, der etwa dem B 26.5.1999, 99/12/0108, zugrunde lag, weil dort ein Organwalter (von vielen) FÜR DEN BUNDESMINISTER mit einer unleserlichen Unterschrift gefertigt hatte und der Name des Genehmigenden der Erledigung auch sonst in keiner Weise zu entnehmen war.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.