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{'item': '2000/05/0215'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2000 Geschäftszahl2000/05/0215 RechtssatzMit Ansuchen vom

  1. März 1997, eingelangt bei der Gemeinde am
  2. April 1997, hat die Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung für Um- und Zubaumaßnahmen bei einem Wohn- und Geschäftshaus beantragt. Dieses Baugesuch wurde nach mehreren Modifikationen mit Bescheid des Bürgermeisters vom
  3. Oktober 1998 gemäß § 30 Abs. 6 OÖ BauO 1994 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen. Mit einem weiteren Ansuchen vom
  4. Juni 1999 hat die Beschwerdeführerin neuerlich ein Baubewilligungsansuchen für diese Um- und Zubaumaßnahmen beim gegenständlichen Objekt eingebracht, wobei gleichzeitig ein Antrag auf Ausnahme von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen gestellt wurde. Dieses Ansuchen wurde mit dem der Beschwerdeführerin am
  5. Juli 1999 zugestellten, undatierten Bescheid des Bürgermeisters gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen res judicata zurückgewiesen. In weiterer Folge hat die Beschwerdeführerin mit Antrag vom
  6. November 1999, eingelangt bei der Behörde am
  7. November 1999, ein Baugesuch betreffend Zu- und Umbaumaßnahmen bei dem gegenständlichen Objekt eingebracht, wobei auch mit diesem Baugesuch ein Antrag auf Ausnahme von der Verpflichtung zur Errichtung der Stellplätze verbunden wurde. Mit Bescheid vom
  8. Dezember 1999 hat der Bürgermeister das Baugesuch vom
  9. November 1999 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Vergleich der beiden Baugesuche ergibt, dass das Baugesuch vom
  10. November 1999 von jenem vom
  11. Juni 1999 hinsichtlich der Rauchfänge, der Heizung, der Größe des Kellers und der Größe der Nutzflächen im ersten Obergeschoß sowie im Erdgeschoß abweicht. Im Erdgeschoß liegt die Nutzflächenverschiebung im Ausmaß von ca. 5,5 Quadratmetern darin begründet, dass die Garage zu Lasten des Verkaufsraumes um ca. 90 cm verbreitert wird, ohne dass dadurch mehr Stellplätze geschaffen würden. Der Grund für die Versagung der Baubewilligung war das Fehlen von Pflichtstellplätzen. Eine wesentliche Änderung der Sachlage, bei der die Behörde zur inhaltlichen Erledigung eines neuen Baugesuches verpflichtet wäre, weil dann nicht mehr die selbe Sache vorläge, kann daher nur gegeben sein, wenn hinsichtlich der Pflichtstellplätze bei dem ansonsten im Wesentlichen unveränderten Bauvorhaben eine Änderung eingetreten wäre. Das war möglicherweise durch das Ansuchen vom
  12. Juni 1999, nicht aber durch das Ansuchen vom
  13. November 1999 gegenüber dem Bescheid vom
  14. Juli 1999 der Fall. Daher hat der Bürgermeister das neuerliche Baugesuch der Beschwerdeführerin mit Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit Ansuchen vom
  15. März 1997, eingelangt bei der Gemeinde am
  16. April 1997, hat die Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung für Um- und Zubaumaßnahmen bei einem Wohn- und Geschäftshaus beantragt. Dieses Baugesuch wurde nach mehreren Modifikationen mit Bescheid des Bürgermeisters vom
  17. Oktober 1998 gemäß Paragraph 30, Absatz 6, OÖ BauO 1994 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen. Mit einem weiteren Ansuchen vom
  18. Juni 1999 hat die Beschwerdeführerin neuerlich ein Baubewilligungsansuchen für diese Um- und Zubaumaßnahmen beim gegenständlichen Objekt eingebracht, wobei gleichzeitig ein Antrag auf Ausnahme von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen gestellt wurde. Dieses Ansuchen wurde mit dem der Beschwerdeführerin am
  19. Juli 1999 zugestellten, undatierten Bescheid des Bürgermeisters gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen res judicata zurückgewiesen. In weiterer Folge hat die Beschwerdeführerin mit Antrag vom
  20. November 1999, eingelangt bei der Behörde am
  21. November 1999, ein Baugesuch betreffend Zu- und Umbaumaßnahmen bei dem gegenständlichen Objekt eingebracht, wobei auch mit diesem Baugesuch ein Antrag auf Ausnahme von der Verpflichtung zur Errichtung der Stellplätze verbunden wurde. Mit Bescheid vom
  22. Dezember 1999 hat der Bürgermeister das Baugesuch vom
  23. November 1999 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Vergleich der beiden Baugesuche ergibt, dass das Baugesuch vom
  24. November 1999 von jenem vom
  25. Juni 1999 hinsichtlich der Rauchfänge, der Heizung, der Größe des Kellers und der Größe der Nutzflächen im ersten Obergeschoß sowie im Erdgeschoß abweicht. Im Erdgeschoß liegt die Nutzflächenverschiebung im Ausmaß von ca. 5,5 Quadratmetern darin begründet, dass die Garage zu Lasten des Verkaufsraumes um ca. 90 cm verbreitert wird, ohne dass dadurch mehr Stellplätze geschaffen würden. Der Grund für die Versagung der Baubewilligung war das Fehlen von Pflichtstellplätzen. Eine wesentliche Änderung der Sachlage, bei der die Behörde zur inhaltlichen Erledigung eines neuen Baugesuches verpflichtet wäre, weil dann nicht mehr die selbe Sache vorläge, kann daher nur gegeben sein, wenn hinsichtlich der Pflichtstellplätze bei dem ansonsten im Wesentlichen unveränderten Bauvorhaben eine Änderung eingetreten wäre. Das war möglicherweise durch das Ansuchen vom
  26. Juni 1999, nicht aber durch das Ansuchen vom
  27. November 1999 gegenüber dem Bescheid vom
  28. Juli 1999 der Fall. Daher hat der Bürgermeister das neuerliche Baugesuch der Beschwerdeführerin mit Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.