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{'item': '2000/05/0279'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.05.2001 Geschäftszahl2000/05/0279 RechtssatzWar ein baupolizeilicher Auftrag nach § 50 OÖ BauO 1994 berechtigt, ist es für seine Rechtmäßigkeit bedeutungslos, dass er auf § 49 leg. cit. gestützt wurde (Hinweis E 25.9.1990, 87/05/0138, zur früheren oberösterreichischen Rechtslage). Diesbezüglich ist jedenfalls vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles die Auffassung zu vertreten, dass § 50 leg. cit. auch einen "Entfernungsauftrag" zulässt, was gleichermaßen für § 9 Abs. 3 OÖ BauTG 1994 gilt. Zweck der Regelung des § 50 Abs. 4 OÖ BauO 1994 ist, ebenso wie bei § 49 Abs. 1 leg. cit. und § 9 Abs. 3 OÖ BauTG 1994, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes. Dieser kann gegebenenfalls nur durch Entfernung bestimmter Sachen, Lebewesen u. dgl. erreicht werden. Die Regelung des § 50 Abs. 4 OÖ BauO 1994 intendiert sachverhaltsbezogen demnach auch die Entfernung der festgestellten, den Bauvorschriften widersprechenden Abweichungen. Die Baubehörden waren daher diesbezüglich nicht auf bloße Unterlassungsaufträge beschränkt. Davon ausgehend war die Baubehörde berechtigt, auch die Entfernung der Hunde, sowie der Zwinger und der Liegeplätze aufzutragen, weil diese Tiere und Sachen gleichsam als Zubehör (bzw. gleichsam als lebende und leblose Betriebsmittel) zur unzulässigen Hundezucht anzusehen sind. Wie viele solche Hunde die Beschwerdeführer ohne Betrieb einer Hundezucht aus baurechtlicher Sicht rechtmäßig auf ihrer Liegenschaft halten könnten, ist (daher) im Beschwerdefall nicht zu untersuchen, weil es nur um die Einstellung dieser Hundezucht und nicht um das Entfernen von Haustieren ohne Bezug zu einer solchen rechtswidrigen Zucht geht.War ein baupolizeilicher Auftrag nach Paragraph 50, OÖ BauO 1994 berechtigt, ist es für seine Rechtmäßigkeit bedeutungslos, dass er auf Paragraph 49, leg. cit. gestützt wurde (Hinweis E 25.9.1990, 87/05/0138, zur früheren oberösterreichischen Rechtslage). Diesbezüglich ist jedenfalls vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles die Auffassung zu vertreten, dass Paragraph 50, leg. cit. auch einen "Entfernungsauftrag" zulässt, was gleichermaßen für Paragraph 9, Absatz 3, OÖ BauTG 1994 gilt. Zweck der Regelung des Paragraph 50, Absatz 4, OÖ BauO 1994 ist, ebenso wie bei Paragraph 49, Absatz eins, leg. cit. und Paragraph 9, Absatz 3, OÖ BauTG 1994, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes. Dieser kann gegebenenfalls nur durch Entfernung bestimmter Sachen, Lebewesen u. dgl. erreicht werden. Die Regelung des Paragraph 50, Absatz 4, OÖ BauO 1994 intendiert sachverhaltsbezogen demnach auch die Entfernung der festgestellten, den Bauvorschriften widersprechenden Abweichungen. Die Baubehörden waren daher diesbezüglich nicht auf bloße Unterlassungsaufträge beschränkt. Davon ausgehend war die Baubehörde berechtigt, auch die Entfernung der Hunde, sowie der Zwinger und der Liegeplätze aufzutragen, weil diese Tiere und Sachen gleichsam als Zubehör (bzw. gleichsam als lebende und leblose Betriebsmittel) zur unzulässigen Hundezucht anzusehen sind. Wie viele solche Hunde die Beschwerdeführer ohne Betrieb einer Hundezucht aus baurechtlicher Sicht rechtmäßig auf ihrer Liegenschaft halten könnten, ist (daher) im Beschwerdefall nicht zu untersuchen, weil es nur um die Einstellung dieser Hundezucht und nicht um das Entfernen von Haustieren ohne Bezug zu einer solchen rechtswidrigen Zucht geht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.