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{'item': '2000/06/0007'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.2001 Geschäftszahl2000/06/0007 RechtssatzOb zumindest ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab: dieser kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen land- oder forstwirtschaftlicher Nutzung schließen lässt, dh vor allem im Grenzbereich vom land- bzw. forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum (reinen) "Hobby", ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende land- und forstwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinne vorliegt (zur Maßgeblichkeit der Ertragslage bei der Abgrenzung der Nebenerwerbslandwirtschaft vom Hobby vgl. u.a. das Erkenntnis vom

  1. April 1990, Zl. 89/05/0232). Dabei kommt es nicht auf die Einstufung eines Betriebes als "Liebhabereibetrieb" im Sinne steuerrechtlicher Vorschriften an, weil diese auf völlig anderen Wertungen beruht als sie im Raumordnungsrecht zu beachten sind (vgl. dazu das Erkenntnis vom
  2. April 1995, Zl. 92/06/0036). Ob es raumordnungsrechtlich (auch) auf die Ertragslage des Betriebes ankommt, hängt aber zunächst davon ab, wie der Betrieb seiner Größe nach einzuordnen ist. Ist schon von vornherein ausgeschlossen, dass die aus der geplanten Tätigkeit zu erwartenden Einnahmen auf Dauer über den damit zusammenhängenden Ausgaben bleiben, spricht dies gegen die Annahme eines land- bzw. forstwirtschaftlichen Nebenbetriebes (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  3. Jänner 1994, Zl. 93/05/0212 unter Hinweis auf das Erkenntnis vom
  4. September 1993, Zl. 93/05/0074).Ob zumindest ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab: dieser kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen land- oder forstwirtschaftlicher Nutzung schließen lässt, dh vor allem im Grenzbereich vom land- bzw. forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum (reinen) "Hobby", ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende land- und forstwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinne vorliegt (zur Maßgeblichkeit der Ertragslage bei der Abgrenzung der Nebenerwerbslandwirtschaft vom Hobby vergleiche u.a. das Erkenntnis vom
  5. April 1990, Zl. 89/05/0232). Dabei kommt es nicht auf die Einstufung eines Betriebes als "Liebhabereibetrieb" im Sinne steuerrechtlicher Vorschriften an, weil diese auf völlig anderen Wertungen beruht als sie im Raumordnungsrecht zu beachten sind vergleiche dazu das Erkenntnis vom
  6. April 1995, Zl. 92/06/0036). Ob es raumordnungsrechtlich (auch) auf die Ertragslage des Betriebes ankommt, hängt aber zunächst davon ab, wie der Betrieb seiner Größe nach einzuordnen ist. Ist schon von vornherein ausgeschlossen, dass die aus der geplanten Tätigkeit zu erwartenden Einnahmen auf Dauer über den damit zusammenhängenden Ausgaben bleiben, spricht dies gegen die Annahme eines land- bzw. forstwirtschaftlichen Nebenbetriebes vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  7. Jänner 1994, Zl. 93/05/0212 unter Hinweis auf das Erkenntnis vom
  8. September 1993, Zl. 93/05/0074).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.