RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.2000 GeschäftszahlAW 2000/06/0015 RechtssatzNichtstattgebung - Verwendung als Freizeitwohnsitz - Die Beschwerdeführer bekämpfen die Abweisung ihrer Vorstellung gegen einen letztinstanzlichen Gemeindebescheid betreffend die Untersagung der Verwendung einer Wohnung als Freizeitwohnsitz. Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist damit begründet, dass die Beibehaltung des "derzeit vorliegenden Zustandes ... für die Beschwerdeführer unverhältnismäßige Nachteile mit sich bringen" würde. Auf Grundlage des vorliegenden bekämpften Bescheides sei nämlich nicht auszuschließen, dass negative Auswirkungen für die Beschwerdeführer, etwa im Hinblick auf Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 15 Abs. 8 Tir ROG 1997 Platz greifen können. Mit der vorliegenden Entscheidung seien die Beschwerdeführer der Gefahr ausgesetzt, dass über sie eine Geldstrafe von je S 500.000,-- verhängt werde. Der angefochtene Bescheid sei somit einem Vollzug zugänglich. Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Nachteil lässt sich durch die Unterlassung der Verwendung des betreffenden Objekts als Freizeitwohnsitz (also ein dem Gemeindebescheid entsprechendes Verhalten) vermeiden. In den vorliegenden Anträgen ist in keiner Weise dargestellt, worin der Nachteil für die Beschwerdeführer läge, wenn sie sich dem dem Vorstellungsverfahren zugrunde liegenden Gemeindebescheid entsprechend verhalten würden (daher keine Miteinbeziehung eines derartigen Nachteils in die Abwägung möglich).Nichtstattgebung - Verwendung als Freizeitwohnsitz - Die Beschwerdeführer bekämpfen die Abweisung ihrer Vorstellung gegen einen letztinstanzlichen Gemeindebescheid betreffend die Untersagung der Verwendung einer Wohnung als Freizeitwohnsitz. Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist damit begründet, dass die Beibehaltung des "derzeit vorliegenden Zustandes ... für die Beschwerdeführer unverhältnismäßige Nachteile mit sich bringen" würde. Auf Grundlage des vorliegenden bekämpften Bescheides sei nämlich nicht auszuschließen, dass negative Auswirkungen für die Beschwerdeführer, etwa im Hinblick auf Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 15, Absatz 8, Tir ROG 1997 Platz greifen können. Mit der vorliegenden Entscheidung seien die Beschwerdeführer der Gefahr ausgesetzt, dass über sie eine Geldstrafe von je S 500.000,-- verhängt werde. Der angefochtene Bescheid sei somit einem Vollzug zugänglich. Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Nachteil lässt sich durch die Unterlassung der Verwendung des betreffenden Objekts als Freizeitwohnsitz (also ein dem Gemeindebescheid entsprechendes Verhalten) vermeiden. In den vorliegenden Anträgen ist in keiner Weise dargestellt, worin der Nachteil für die Beschwerdeführer läge, wenn sie sich dem dem Vorstellungsverfahren zugrunde liegenden Gemeindebescheid entsprechend verhalten würden (daher keine Miteinbeziehung eines derartigen Nachteils in die Abwägung möglich).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.