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{'item': '2000/06/0020'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.2000 Geschäftszahl2000/06/0020 RechtssatzAus § 8a Slbg BauPolG idF LGBl Nr 1997/39 (nunmehr wiederverlautbart mit LGBl Nr 1997/40), und Art V Abs 5 der Nov zum Slbg BauPolG, LGBl 1997/39, ergibt sich, dass der Salzburger Baurechtsgesetzgeber die Möglichkeit von Parteien, die in Verfahren, die vor dem 1.7.1997 geführt worden waren, in der einen oder anderen Weise übergangen worden sind (vgl die ausdrückliche Bezugnahme auf Verfahren mit mündlicher Verhandlung und solche ohne mündliche Verhandlung), zur Geltendmachung von Parteirechten beschränkt hat. Dies ergibt sich auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Nov 1997 (vgl die Erläuterungen bei Hauer, Salzburger Baurecht, 3te Auflage, 86), denen keine Einschränkung des Anwendungsbereiches des Art V Abs 5 der Nov zu entnehmen ist. Insbesondere trifft es nicht zu, dass sich § 8a Slbg BauPolG nur auf die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen beziehe, nicht aber auf Anträge auf Bescheidzustellung. Wie sich dies aus dem Wortlaut der Bestimmung und auch aus den Erläuterungen zu § 8a Slbg BauPolG ergibt, sollte eine Regelung für übergangene Parteien - sowohl für Verfahren mit als auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - geschaffen werden. Da im Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 42 AVG idF vor BGBl I Nr 1998/158 nur Nachbarn präkludiert waren, die ordnungsgemäß geladen wurden, und andererseits das wesentliche Recht des Nachbarn in einem Bauverfahren darin besteht, Einwendungen zu erheben, knüpft § 8a Slbg BauPolG einerseits an den Umstand an, dass jemand nicht zur Verhandlung geladen wurde, und sieht andererseits als Rechtsfolge die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen vor. Die gesetzlich unter zeitlicher Beschränkung eingeräumte Möglichkeit, Einwendungen zu erheben, bedeutet auch, dass nach Ablauf der eingeräumten Frist auch in Berufungen keine Einwendungen mehr erhoben werden können.Aus Paragraph 8 a, Slbg BauPolG in der Fassung LGBl Nr 1997/39 (nunmehr wiederverlautbart mit LGBl Nr 1997/40), und Artikel römisch fünf, Absatz 5, der Nov zum Slbg BauPolG, LGBl 1997/39, ergibt sich, dass der Salzburger Baurechtsgesetzgeber die Möglichkeit von Parteien, die in Verfahren, die vor dem 1.7.1997 geführt worden waren, in der einen oder anderen Weise übergangen worden sind vergleiche die ausdrückliche Bezugnahme auf Verfahren mit mündlicher Verhandlung und solche ohne mündliche Verhandlung), zur Geltendmachung von Parteirechten beschränkt hat. Dies ergibt sich auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Nov 1997 vergleiche die Erläuterungen bei Hauer, Salzburger Baurecht, 3te Auflage, 86), denen keine Einschränkung des Anwendungsbereiches des Artikel römisch fünf, Absatz 5, der Nov zu entnehmen ist. Insbesondere trifft es nicht zu, dass sich Paragraph 8 a, Slbg BauPolG nur auf die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen beziehe, nicht aber auf Anträge auf Bescheidzustellung. Wie sich dies aus dem Wortlaut der Bestimmung und auch aus den Erläuterungen zu Paragraph 8 a, Slbg BauPolG ergibt, sollte eine Regelung für übergangene Parteien - sowohl für Verfahren mit als auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - geschaffen werden. Da im Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 42, AVG in der Fassung vor BGBl römisch eins Nr 1998/158 nur Nachbarn präkludiert waren, die ordnungsgemäß geladen wurden, und andererseits das wesentliche Recht des Nachbarn in einem Bauverfahren darin besteht, Einwendungen zu erheben, knüpft Paragraph 8 a, Slbg BauPolG einerseits an den Umstand an, dass jemand nicht zur Verhandlung geladen wurde, und sieht andererseits als Rechtsfolge die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen vor. Die gesetzlich unter zeitlicher Beschränkung eingeräumte Möglichkeit, Einwendungen zu erheben, bedeutet auch, dass nach Ablauf der eingeräumten Frist auch in Berufungen keine Einwendungen mehr erhoben werden können.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.