RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.2000 Geschäftszahl2000/06/0020 RechtssatzAus dem Umstand, dass § 8a des BauPolG 1997 am 17.1997 in Kraft getreten ist, folgt nicht, dass diese Regelung auf Fälle, die der Salzburger Landbauordnung "unterliegen", nicht anwendbar wäre. Es ist weder dem Wortlaut der Bestimmung noch den Materialien zu entnehmen, dass der Landesgesetzgeber die Übergangsbestimmung für übergangene Parteien in Art V Abs 5 der Nov zum BauPolG LGBl Nr 1997/39 nur auf Verfahren ab einem bestimmten Zeitpunkt beschränken wollte. Die Bezugnahme auf "übergangene Nachbarn iSd § 8a des BauPolG" bedeutet keine Einschränkung auf Verfahren, die bereits nach dem BauPolG geführt wurden. Die Einräumung einer Frist für übergangene Parteien AB Inkrafttreten des Gesetzes ist verfassungsrechtlich zulässig (vgl auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene unter dem Gesichtspunkt des Rechtsstaats und des Rückwirkungsverbots ähnlich EuGH 17.11.1998, Rs C-228/96, Aprile) (hier: da innerhalb der in Art V Abs 5 der angeführten Nov vorgesehenen Frist von der Möglichkeit des Nachbarn, seine Parteirechte hinsichtlich des Baubewilligungsverfahrens aus dem Jahre 1973 geltend zu machen, kein Gebrauch gemacht worden war, erfolgte die Zurückweisung der Berufung durch die letztinstanzliche Gemeindebehörde zu Recht; daran ändert auch der Umstand nichts, dass vor der Antragstellung auf Bescheidzustellung durch § 42 AVG idF BGBl I Nr 1998/158 § 8a Slbg BauPolG zum Teil derogiert wurde (vgl § 82 Abs 7 AVG).Aus dem Umstand, dass Paragraph 8 a, des BauPolG 1997 am 17.1997 in Kraft getreten ist, folgt nicht, dass diese Regelung auf Fälle, die der Salzburger Landbauordnung "unterliegen", nicht anwendbar wäre. Es ist weder dem Wortlaut der Bestimmung noch den Materialien zu entnehmen, dass der Landesgesetzgeber die Übergangsbestimmung für übergangene Parteien in Artikel römisch fünf, Absatz 5, der Nov zum BauPolG LGBl Nr 1997/39 nur auf Verfahren ab einem bestimmten Zeitpunkt beschränken wollte. Die Bezugnahme auf "übergangene Nachbarn iSd Paragraph 8 a, des BauPolG" bedeutet keine Einschränkung auf Verfahren, die bereits nach dem BauPolG geführt wurden. Die Einräumung einer Frist für übergangene Parteien Ausschussbericht Inkrafttreten des Gesetzes ist verfassungsrechtlich zulässig vergleiche auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene unter dem Gesichtspunkt des Rechtsstaats und des Rückwirkungsverbots ähnlich EuGH 17.11.1998, Rs C-228/96, Aprile) (hier: da innerhalb der in Artikel römisch fünf, Absatz 5, der angeführten Nov vorgesehenen Frist von der Möglichkeit des Nachbarn, seine Parteirechte hinsichtlich des Baubewilligungsverfahrens aus dem Jahre 1973 geltend zu machen, kein Gebrauch gemacht worden war, erfolgte die Zurückweisung der Berufung durch die letztinstanzliche Gemeindebehörde zu Recht; daran ändert auch der Umstand nichts, dass vor der Antragstellung auf Bescheidzustellung durch Paragraph 42, AVG in der Fassung BGBl römisch eins Nr 1998/158 Paragraph 8 a, Slbg BauPolG zum Teil derogiert wurde vergleiche Paragraph 82, Absatz 7, AVG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.