← Österreich

{'item': '2000/06/0021'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.09.2003 Geschäftszahl2000/06/0021 RechtssatzIst ein Grundstück bereits mit einem dreigeschossigen Wohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoß bebaut, so kommt nach dem E vom

  1. September 1999, Zl. 98/06/0064, die Erteilung einer Abstandsnachsicht gemäß § 6 Abs. 9 Vlbg. BauG für eine weitere Bebauung (Erweiterung) nicht in Frage. Im Fall eines geplanten Umbaus und der Änderung des Verwendungszwecks eines bereits im Mindestabstand errichteten Gebäudes, mit dem keine in den Mindestabstand weiter hineinreichende neue Bebauung erfolgte, hat der Verwaltungsgerichtshof - durchaus in Anwendung des in § 6 Abs. 9 Vlbg. BauG normierten Kriteriums einer zweckmäßigeren Bebauung - demgegenüber ausgesprochen, dass "(d)ie Erteilung der Abstandsnachsicht zu dem Zweck, einen seit langem bestehenden und als konsentiert geltenden Gebäudeteil im Zuge eines bewilligungspflichtigen Umbaues weiter verwenden zu können", den Kriterien "einer zweckmäßigeren Bebauung im Sinne des § 6 Abs. 9 BauG im Allgemeinen entsprechen" werde (E vom
  2. Oktober 1992, Zl. 92/06/0064). Der Verwaltungsgerichtshof hat damit zum Ausdruck gebracht, dass bei der Beurteilung, ob eine Baumaßnahme im Mindestabstand das Kriterium einer "zweckmäßigeren Bebauung" i. S.d. § 6 Abs. 9 Vlbg. BauG erfüllt, durchaus dem Umstand ein erhebliches Gewicht beizumessen ist, dass es sich dabei um eine Baumaßnahme handelt, durch welche einerseits der Abstand nicht weiter verringert wird, anderseits auch ein konsentierter Baubestand Verwendung findet. Hier: Diese Voraussetzung ist erfüllt; die Genehmigung der Abstandsnachsicht ist aus Gründen einer zweckmäßigeren Bebauung im Grunde des § 6 Abs. 9 Vlbg. BauG angesichts der für das Alternativvorhaben notwendigen beträchtlichen Mehrkosten rechtmäßig.Ist ein Grundstück bereits mit einem dreigeschossigen Wohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoß bebaut, so kommt nach dem E vom
  3. September 1999, Zl. 98/06/0064, die Erteilung einer Abstandsnachsicht gemäß Paragraph 6, Absatz 9, Vlbg. BauG für eine weitere Bebauung (Erweiterung) nicht in Frage. Im Fall eines geplanten Umbaus und der Änderung des Verwendungszwecks eines bereits im Mindestabstand errichteten Gebäudes, mit dem keine in den Mindestabstand weiter hineinreichende neue Bebauung erfolgte, hat der Verwaltungsgerichtshof - durchaus in Anwendung des in Paragraph 6, Absatz 9, Vlbg. BauG normierten Kriteriums einer zweckmäßigeren Bebauung - demgegenüber ausgesprochen, dass "(d)ie Erteilung der Abstandsnachsicht zu dem Zweck, einen seit langem bestehenden und als konsentiert geltenden Gebäudeteil im Zuge eines bewilligungspflichtigen Umbaues weiter verwenden zu können", den Kriterien "einer zweckmäßigeren Bebauung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 9, BauG im Allgemeinen entsprechen" werde (E vom
  4. Oktober 1992, Zl. 92/06/0064). Der Verwaltungsgerichtshof hat damit zum Ausdruck gebracht, dass bei der Beurteilung, ob eine Baumaßnahme im Mindestabstand das Kriterium einer "zweckmäßigeren Bebauung" i. S.d. Paragraph 6, Absatz 9, Vlbg. BauG erfüllt, durchaus dem Umstand ein erhebliches Gewicht beizumessen ist, dass es sich dabei um eine Baumaßnahme handelt, durch welche einerseits der Abstand nicht weiter verringert wird, anderseits auch ein konsentierter Baubestand Verwendung findet. Hier: Diese Voraussetzung ist erfüllt; die Genehmigung der Abstandsnachsicht ist aus Gründen einer zweckmäßigeren Bebauung im Grunde des Paragraph 6, Absatz 9, Vlbg. BauG angesichts der für das Alternativvorhaben notwendigen beträchtlichen Mehrkosten rechtmäßig.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.