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{'item': '2000/06/0042'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.04.2002 Geschäftszahl2000/06/0042 RechtssatzDie belangte Behörde ist bei der Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer eine praktische Betätigung im Sinne des § 8 ZivTG 1993 absolviert habe, sieht man von der besonderen Anordnung des § 8 Abs. 1 zweiter Satz ZivTG 1993 (ob sich aus dieser Regelung zum allgemeinen Arbeitnehmerbegriff Abweichendes ergibt, muss im vorliegenden Fall nicht geklärt werden) für ein Jahr dieser praktischen Betätigung ab (die nur als Arbeitnehmer in der näher beschriebenen Art ausgeübt werden kann), zutreffend davon ausgegangen, dass diese Betätigung gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. entweder als befugter Selbstständiger (gemäß der GewO oder dem ZivTG 1993) oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses (bei einem zu diesen Tätigkeiten befugten Selbstständigen) absolviert werden muss. Die praktische Betätigung, auf die § 8 Abs. 1 ZivTG 1993 abstellt, kann immer nur eine solche sein, die unter Einhaltung der gesamten österreichischen Rechtsordnung erfolgt. Zu den im § 4 Abs. 1 ZivTG 1993 genannten Tätigkeiten in selbstständiger Form sind im Sinne des ZivTG 1993 Ziviltechniker im Sinne dieses Gesetzes berechtigt. Gemäß § 31 Z. 1 ZivTG 1993 begeht eine unzulässige Berufsausübung, wer gewerbsmäßige Tätigkeiten eines Ziviltechnikers verrichtet, zu denen er nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen berechtigt ist. Eine im Sinne des § 31 ZivTG 1993 unzulässige Berufsausübung kann nicht als praktische Betätigung im Sinne des § 8 Abs. 1 ZivTG 1993 qualifiziert werden. Hier: Der Beschwerdeführer war selbst (neben seinem Vater) Auftragnehmer und erhielt das Honorar direkt vom Auftraggeber; er übte somit eine Tätigkeit als Selbstständiger im Betrieb seines Vaters aus, wozu er nicht berechtigt war.Die belangte Behörde ist bei der Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer eine praktische Betätigung im Sinne des Paragraph 8, ZivTG 1993 absolviert habe, sieht man von der besonderen Anordnung des Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz ZivTG 1993 (ob sich aus dieser Regelung zum allgemeinen Arbeitnehmerbegriff Abweichendes ergibt, muss im vorliegenden Fall nicht geklärt werden) für ein Jahr dieser praktischen Betätigung ab (die nur als Arbeitnehmer in der näher beschriebenen Art ausgeübt werden kann), zutreffend davon ausgegangen, dass diese Betätigung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. entweder als befugter Selbstständiger (gemäß der GewO oder dem ZivTG 1993) oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses (bei einem zu diesen Tätigkeiten befugten Selbstständigen) absolviert werden muss. Die praktische Betätigung, auf die Paragraph 8, Absatz eins, ZivTG 1993 abstellt, kann immer nur eine solche sein, die unter Einhaltung der gesamten österreichischen Rechtsordnung erfolgt. Zu den im Paragraph 4, Absatz eins, ZivTG 1993 genannten Tätigkeiten in selbstständiger Form sind im Sinne des ZivTG 1993 Ziviltechniker im Sinne dieses Gesetzes berechtigt. Gemäß Paragraph 31, Ziffer eins, ZivTG 1993 begeht eine unzulässige Berufsausübung, wer gewerbsmäßige Tätigkeiten eines Ziviltechnikers verrichtet, zu denen er nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen berechtigt ist. Eine im Sinne des Paragraph 31, ZivTG 1993 unzulässige Berufsausübung kann nicht als praktische Betätigung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, ZivTG 1993 qualifiziert werden. Hier: Der Beschwerdeführer war selbst (neben seinem Vater) Auftragnehmer und erhielt das Honorar direkt vom Auftraggeber; er übte somit eine Tätigkeit als Selbstständiger im Betrieb seines Vaters aus, wozu er nicht berechtigt war.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.