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{'item': '2000/06/0043'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.2000 Geschäftszahl2000/06/0043 RechtssatzNach der Judikatur des VwGH (Hinweis E 21.10.1993, 91/06/0066, und E 2.7.1998, 98/06/0050, beide E noch zu § 3 Abs 1 Tir BauO 1989 mit dem gleich lautenden Kriterium) muss das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse auch dann angenommen werden, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet ist bzw gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Kenntnisse auf dem Gebiete der Statik gehören, weil ansonsten der Wertungswiderspruch einträte, dass eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilligungsfrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligung unterworfen wäre. Es kommt nach dieser Judikatur darauf an, ob die Errichtung der baulichen Anlage objektiv bautechnische Kenntnisse verlangt. Bei der Errichtung eines Heustadels (noch dazu an einem Hang) bedarf es schon im Hinblick auf die ohne Zweifel gebotene Standsicherheit einer solchen Anlage zu deren fachgerechten Herstellung bautechnischer Kenntnisse. Weiters ist nach der Judikatur des VwGH (Hinweis E 11.10.1990, 90/06/0147, zu dem diesbezüglich ebenfalls gleich lautenden § 3 Abs 1 Tir BauO 1989) eine Anlage auch dann "mit dem Erdboden verbunden", wenn sie nicht unmittelbar auf gewachsenem Grund steht, sondern auf andere Weise auch mittelbar mit diesem verbunden ist. Ist der Boden eines Heustadels mit in der Erde verankerten Stehern befestigt, stellt dies eine Verbindung der Anlage mit dem Erdboden dar. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass eine Verbindung mit dem Boden auch dann anzunehmen ist, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde bzw ausgeführt werden soll, keine Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung, die insbesondere Standsicherheit gewährleisten muss, nach den Regeln der technischen Wissenschaften haben müsste (hier: die Bauwerberin hat nicht geltend gemacht, dass der vorliegende Heustadel unter die Kategorie eines ortsüblichen Stadels iSd § 20 Abs 2 lit d Tir BauO 1998 (bzw § 41 Abs 2 Tir ROG 1997) fällt, in welchem Falle ua die Errichtung gem § 20 Abs 2 lit d Tir BauO 1998 bloß anzeigepflichtig wäre).Nach der Judikatur des VwGH (Hinweis E 21.10.1993, 91/06/0066, und E 2.7.1998, 98/06/0050, beide E noch zu Paragraph 3, Absatz eins, Tir BauO 1989 mit dem gleich lautenden Kriterium) muss das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse auch dann angenommen werden, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet ist bzw gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Kenntnisse auf dem Gebiete der Statik gehören, weil ansonsten der Wertungswiderspruch einträte, dass eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilligungsfrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligung unterworfen wäre. Es kommt nach dieser Judikatur darauf an, ob die Errichtung der baulichen Anlage objektiv bautechnische Kenntnisse verlangt. Bei der Errichtung eines Heustadels (noch dazu an einem Hang) bedarf es schon im Hinblick auf die ohne Zweifel gebotene Standsicherheit einer solchen Anlage zu deren fachgerechten Herstellung bautechnischer Kenntnisse. Weiters ist nach der Judikatur des VwGH (Hinweis E 11.10.1990, 90/06/0147, zu dem diesbezüglich ebenfalls gleich lautenden Paragraph 3, Absatz eins, Tir BauO 1989) eine Anlage auch dann "mit dem Erdboden verbunden", wenn sie nicht unmittelbar auf gewachsenem Grund steht, sondern auf andere Weise auch mittelbar mit diesem verbunden ist. Ist der Boden eines Heustadels mit in der Erde verankerten Stehern befestigt, stellt dies eine Verbindung der Anlage mit dem Erdboden dar. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass eine Verbindung mit dem Boden auch dann anzunehmen ist, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde bzw ausgeführt werden soll, keine Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung, die insbesondere Standsicherheit gewährleisten muss, nach den Regeln der technischen Wissenschaften haben müsste (hier: die Bauwerberin hat nicht geltend gemacht, dass der vorliegende Heustadel unter die Kategorie eines ortsüblichen Stadels iSd Paragraph 20, Absatz 2, Litera d, Tir BauO 1998 (bzw Paragraph 41, Absatz 2, Tir ROG 1997) fällt, in welchem Falle ua die Errichtung gem Paragraph 20, Absatz 2, Litera d, Tir BauO 1998 bloß anzeigepflichtig wäre).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.