RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.11.2003 Geschäftszahl2000/06/0062 RechtssatzNach dem Spruch des rechtskräftigen Bescheides vom
- Jänner 1958 wurde gemäß § 1 und § 13 ff der Bauordnung für die Landeshauptstadt Graz, LGVBl. Nr. 20/1881, i.V.m. § 2 des Gesetzes vom
- Mai 1946, LGBl. Nr. 15, betreffend die Flächennutzungs- und Bebauungspläne im Lande Steiermark die Widmungsbewilligung und die Bewilligung zur plan- und befundgemäßen Ausführung eines Bauvorhabens auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin unter näher angeführten Auflagen und Bedingungen erteilt. Abgesehen von der Ersichtlichmachung einer Straßenfluchtlinie im Bescheid vom
- Jänner 1958 ist weder aus dem Spruch dieses Bescheides noch aus seinen Anlagen und der Begründung ein Hinweis darauf ersichtlich, dass dadurch dem im Osten des Grundstücks der Beschwerdeführerin gelegenen Grundstücksteil die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche verliehen worden wäre. Auch kann dem Bescheid eine solche Wirkung im Hinblick auf die darin angeführten Bestimmungen der § 1 und § 13 ff der Bauordnung für die Landeshauptstadt Graz, LGVBl. Nr. 20/1881, und des § 2 des Gesetzes vom
- Mai 1946, LGBl. Nr. 15, betreffend die Flächennutzungs- und Bebauungspläne im Lande Steiermark, die eine Ermächtigung zur Widmung einer Verkehrsfläche nicht enthalten, nicht beigemessen werden. Dem Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz kann ebenfalls Derartiges nicht entnommen werden, und zwar weder in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom
- Jänner 1958 noch in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung. Durch die bloße Kenntlichmachung einer Straßenfluchtlinie wurde die Widmung des angrenzenden Grundstücksteils als öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des § 13 Abs. 13 Stmk. BauG nicht bewirkt.Nach dem Spruch des rechtskräftigen Bescheides vom
- Jänner 1958 wurde gemäß Paragraph eins und Paragraph 13, ff der Bauordnung für die Landeshauptstadt Graz, LGVBl. Nr. 20 aus 1881,, in Verbindung mit Paragraph 2, des Gesetzes vom
- Mai 1946, LGBl. Nr. 15, betreffend die Flächennutzungs- und Bebauungspläne im Lande Steiermark die Widmungsbewilligung und die Bewilligung zur plan- und befundgemäßen Ausführung eines Bauvorhabens auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin unter näher angeführten Auflagen und Bedingungen erteilt. Abgesehen von der Ersichtlichmachung einer Straßenfluchtlinie im Bescheid vom
- Jänner 1958 ist weder aus dem Spruch dieses Bescheides noch aus seinen Anlagen und der Begründung ein Hinweis darauf ersichtlich, dass dadurch dem im Osten des Grundstücks der Beschwerdeführerin gelegenen Grundstücksteil die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche verliehen worden wäre. Auch kann dem Bescheid eine solche Wirkung im Hinblick auf die darin angeführten Bestimmungen der Paragraph eins und Paragraph 13, ff der Bauordnung für die Landeshauptstadt Graz, LGVBl. Nr. 20 aus 1881,, und des Paragraph 2, des Gesetzes vom
- Mai 1946, Landesgesetzblatt Nr. 15, betreffend die Flächennutzungs- und Bebauungspläne im Lande Steiermark, die eine Ermächtigung zur Widmung einer Verkehrsfläche nicht enthalten, nicht beigemessen werden. Dem Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz kann ebenfalls Derartiges nicht entnommen werden, und zwar weder in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom
- Jänner 1958 noch in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung. Durch die bloße Kenntlichmachung einer Straßenfluchtlinie wurde die Widmung des angrenzenden Grundstücksteils als öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph 13, Absatz 13, Stmk. BauG nicht bewirkt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.