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{'item': '2000/06/0155'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.10.2002 Geschäftszahl2000/06/0155 RechtssatzDie beantragte Erteilung der Baubewilligung für die "Einrichtung" einer Maschinenreparaturwerkstätte in der bestehenden KFZ-Garage sowie für ein Außenlager östlich des Betriebsgebäudes wurde versagt. Das verfahrensgegenständliche Baugrundstück ist nach Ansicht der belangten Behörde im Sinne des § 4 Abs. 1 zweiter Satz Vlbg BauG 1972 durch eine den dort genannten Gefahren vergleichbare Gefahr (nämlich das bei Stürmen bzw. starken Schneefällen mögliche Umstürzen von Bäumen auf dem unmittelbar benachbarten ansteigenden Waldgrundstück) gefährdet. Dieser Ansicht kann zumindest unter den gegebenen Umständen aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegengetreten werden. Der Umstand, dass diese Gefahr aus einem Wald droht, der grundsätzlich den Regelungen des ForstG unterliegt, ändert daran nichts. Dem Baurechtsgesetzgeber steht es offen, an eine solche Gefahr bei der Frage der Geeignetheit eines Grundstückes zur Bebauung anzuknüpfen. Auch der Umstand, dass die Geeignetheit des verfahrensgegenständlichen Grundstückes bei der früher erfolgten Erteilung der Bewilligung des auf dem Grundstück befindlichen Wohnhauses samt der freistehenden Garage offensichtlich anders beurteilt wurde, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil einerseits die Geeignetheit eines Baugrundstückes zur Bebauung gemäß § 4 Vlbg BauG 1972 aus Anlass jeder weiteren Baubewilligung neu überprüft werden muss und andererseits nicht ausgeschlossen ist, dass das damals zu beurteilende Projekt den fraglichen Gefahren gegenüber ausreichenden Schutz gewährte. Eine Bindung an die Beurteilung dieser Frage in einem vorangegangenen Baubewilligungsbescheid kann mangels Vorliegens derselben Sache, über die entschieden werden soll, nicht angenommen werden.Die beantragte Erteilung der Baubewilligung für die "Einrichtung" einer Maschinenreparaturwerkstätte in der bestehenden KFZ-Garage sowie für ein Außenlager östlich des Betriebsgebäudes wurde versagt. Das verfahrensgegenständliche Baugrundstück ist nach Ansicht der belangten Behörde im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz Vlbg BauG 1972 durch eine den dort genannten Gefahren vergleichbare Gefahr (nämlich das bei Stürmen bzw. starken Schneefällen mögliche Umstürzen von Bäumen auf dem unmittelbar benachbarten ansteigenden Waldgrundstück) gefährdet. Dieser Ansicht kann zumindest unter den gegebenen Umständen aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegengetreten werden. Der Umstand, dass diese Gefahr aus einem Wald droht, der grundsätzlich den Regelungen des ForstG unterliegt, ändert daran nichts. Dem Baurechtsgesetzgeber steht es offen, an eine solche Gefahr bei der Frage der Geeignetheit eines Grundstückes zur Bebauung anzuknüpfen. Auch der Umstand, dass die Geeignetheit des verfahrensgegenständlichen Grundstückes bei der früher erfolgten Erteilung der Bewilligung des auf dem Grundstück befindlichen Wohnhauses samt der freistehenden Garage offensichtlich anders beurteilt wurde, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil einerseits die Geeignetheit eines Baugrundstückes zur Bebauung gemäß Paragraph 4, Vlbg BauG 1972 aus Anlass jeder weiteren Baubewilligung neu überprüft werden muss und andererseits nicht ausgeschlossen ist, dass das damals zu beurteilende Projekt den fraglichen Gefahren gegenüber ausreichenden Schutz gewährte. Eine Bindung an die Beurteilung dieser Frage in einem vorangegangenen Baubewilligungsbescheid kann mangels Vorliegens derselben Sache, über die entschieden werden soll, nicht angenommen werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.