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{'item': '2000/06/0190'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.05.2003 Geschäftszahl2000/06/0190 RechtssatzHinsichtlich der Weitergeltung nach dem Tir ROG 1994 erlassener Bebauungspläne enthält das Tir ROG 1997 keine ausdrücklichen Vorschriften. Das Außerkrafttreten der gesetzlichen Basis (Tir ROG 1994) des für das gegenständliche Grundstück erlassenen Bebauungsplanes hat jedoch nicht notwendig auch dessen Außerkrafttreten bewirkt. Eine Durchführungsverordnung tritt nämlich nur soweit gleichzeitig mit ihrer ursprünglichen gesetzlichen Grundlage außer Kraft, als die Neufassung des Gesetzes keine Grundlage im Sinne des Art. 18 Abs. 2 B-VG für die Verordnung bietet (vgl. B VfGH

  1. Februar 1991, V 166/90, VfSlg 12634/1991, und das E VwGH
  2. Mai 1999, Zl. 98/10/0373, m.w.N.). Im vorliegenden Fall kann der belangten Behörde aber im Ergebnis nicht entgegen getreten werden, wenn sie zwar unrichtig von der Anwendbarkeit des § 114 Abs. 1 Tir ROG 1997 ausgehend - aber doch im Ergebnis zutreffend - zum Ergebnis gelangt, dass der gegenständliche Bebauungsplan mit seiner Festlegung einer offenen Bauweise bei einem Mindestabstand von Gebäuden von den Grenzen gegenüber anderen Grundstücken des 0,7-fachen der Höhe der dieser Grundstücksgrenze zugekehrten Wand hinsichtlich des Mindestabstandes auf der Grundlage des Tir ROG 1997 nicht erlassen werden dürfte. Die belangte Behörde hat nämlich zutreffend dargelegt, dass die Widmungskategorie "offene Bauweise" auf der Basis des Tir ROG 1997 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung gemäß § 6 Abs. 1 lit. b Tir BauO 1998 mit der Konsequenz eines Mindestabstandes jedes Punktes auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken im Ausmaß des 0,6-fachen des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter verbunden ist. Gemäß § 56 Abs. 2 dritter Satz Tir ROG 1997 besteht nicht die Ermächtigung zur Festlegung eines größeren, sondern bloß eines geringeren Abstandes gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Tir BauO 1998.Hinsichtlich der Weitergeltung nach dem Tir ROG 1994 erlassener Bebauungspläne enthält das Tir ROG 1997 keine ausdrücklichen Vorschriften. Das Außerkrafttreten der gesetzlichen Basis (Tir ROG 1994) des für das gegenständliche Grundstück erlassenen Bebauungsplanes hat jedoch nicht notwendig auch dessen Außerkrafttreten bewirkt. Eine Durchführungsverordnung tritt nämlich nur soweit gleichzeitig mit ihrer ursprünglichen gesetzlichen Grundlage außer Kraft, als die Neufassung des Gesetzes keine Grundlage im Sinne des Artikel 18, Absatz 2, B-VG für die Verordnung bietet vergleiche B VfGH
  3. Februar 1991, römisch fünf 166/90, VfSlg 12634 aus 1991,, und das E VwGH
  4. Mai 1999, Zl. 98/10/0373, m.w.N.). Im vorliegenden Fall kann der belangten Behörde aber im Ergebnis nicht entgegen getreten werden, wenn sie zwar unrichtig von der Anwendbarkeit des Paragraph 114, Absatz eins, Tir ROG 1997 ausgehend - aber doch im Ergebnis zutreffend - zum Ergebnis gelangt, dass der gegenständliche Bebauungsplan mit seiner Festlegung einer offenen Bauweise bei einem Mindestabstand von Gebäuden von den Grenzen gegenüber anderen Grundstücken des 0,7-fachen der Höhe der dieser Grundstücksgrenze zugekehrten Wand hinsichtlich des Mindestabstandes auf der Grundlage des Tir ROG 1997 nicht erlassen werden dürfte. Die belangte Behörde hat nämlich zutreffend dargelegt, dass die Widmungskategorie "offene Bauweise" auf der Basis des Tir ROG 1997 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, Tir BauO 1998 mit der Konsequenz eines Mindestabstandes jedes Punktes auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken im Ausmaß des 0,6-fachen des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter verbunden ist. Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, dritter Satz Tir ROG 1997 besteht nicht die Ermächtigung zur Festlegung eines größeren, sondern bloß eines geringeren Abstandes gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, Tir BauO 1998.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.