RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.2002 Geschäftszahl2000/06/0191 RechtssatzWenn die Beschwerdeführerin rügt, das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben wäre nur bei einer Flächenwidmung "Industriegebiet" baubehördlich zulässig, weil durch den vorliegenden Zubau der Gesamtbetrieb der Mitbeteiligten zu einem solchen mit "besonderer räumlicher Ausdehnung" geworden sei, ist darauf zu verweisen, dass dem Nachbarn gemäß den gesetzlichen Bauvorschriften im Lande Salzburg im Sinne der hg. Judikatur zu § 9 Abs. 1 Z. 6 Slbg. BauPolG 1997 (vgl. Hauer, Salzburger Baurecht3, S. 94 Anm. 14 lit. d und die dort angeführte hg. Judikatur) in Bezug auf die Einhaltung der Widmung immer nur dann ein Nachbarrecht zukommt, wenn die widmungsrechtliche Regelung im Interesse des Nachbarn gelegen ist (z.B. wenn ein Immissionsschutz in der Widmungsregelung vorgesehen ist). Dem Nachbarn kommt somit ein Mitspracherecht nur zu, insoweit § 17 Abs. 1 Z. 6 Slbg ROG 1998 vorsieht, dass diese Flächen vorwiegend für Betriebe bestimmt sind, die die Umgebung nicht übermäßig beeinträchtigen. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der besonderen räumlichen Ausdehnung des Gesamtbetriebes betrifft nun dieses Kriterium der Widmung (Gewerbegebiet) jedenfalls nicht. Auch kann das in § 17 Abs. 1 Z. 7 lit. a Slbg ROG 1998 vorgesehene Kriterium, dass Betriebe eine besondere räumliche Ausdehnung aufweisen, nicht als ein Kriterium beurteilt werden, das als im Interesse des Nachbarn stehend angesehen werden könnte.Wenn die Beschwerdeführerin rügt, das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben wäre nur bei einer Flächenwidmung "Industriegebiet" baubehördlich zulässig, weil durch den vorliegenden Zubau der Gesamtbetrieb der Mitbeteiligten zu einem solchen mit "besonderer räumlicher Ausdehnung" geworden sei, ist darauf zu verweisen, dass dem Nachbarn gemäß den gesetzlichen Bauvorschriften im Lande Salzburg im Sinne der hg. Judikatur zu Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, Slbg. BauPolG 1997 vergleiche Hauer, Salzburger Baurecht3, S. 94 Anmerkung 14 Litera d und die dort angeführte hg. Judikatur) in Bezug auf die Einhaltung der Widmung immer nur dann ein Nachbarrecht zukommt, wenn die widmungsrechtliche Regelung im Interesse des Nachbarn gelegen ist (z.B. wenn ein Immissionsschutz in der Widmungsregelung vorgesehen ist). Dem Nachbarn kommt somit ein Mitspracherecht nur zu, insoweit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6, Slbg ROG 1998 vorsieht, dass diese Flächen vorwiegend für Betriebe bestimmt sind, die die Umgebung nicht übermäßig beeinträchtigen. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der besonderen räumlichen Ausdehnung des Gesamtbetriebes betrifft nun dieses Kriterium der Widmung (Gewerbegebiet) jedenfalls nicht. Auch kann das in Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, Slbg ROG 1998 vorgesehene Kriterium, dass Betriebe eine besondere räumliche Ausdehnung aufweisen, nicht als ein Kriterium beurteilt werden, das als im Interesse des Nachbarn stehend angesehen werden könnte.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.