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{'item': '2000/06/0202'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.11.2002 Geschäftszahl2000/06/0202 RechtssatzIn einem Verfahren gemäß § 40 Stmk BauG 1995 soll die Rechtmäßigkeit einer ohne Bewilligung errichteten baulichen Anlage und Feuerstätte nachträglich beurteilt werden. Der in diesem Verfahren zu erlassende Feststellungsbescheid gilt auf Grund der Anordnung des Gesetzgebers als Bau- und Benützungsbewilligung. Bei dieser Prüfung sind u.a. jene baurechtlichen Bestimmungen der Stmk BauO 1968 von Bedeutung, die nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch im Interesse der Nachbarn stehen und somit subjektivöffentliche Rechte der Nachbarn begründen. Wenn der Zweck dieses Verfahrens darauf hinausläuft, nachträglich eine Bau- bzw. Benützungsbewilligung zu erteilen, dann muss auch jenen Personen, denen im Sinne der früher geltenden Rechtslage im Baubewilligungsverfahren Nachbarrechte zustanden, die Parteistellung in einem solchen Verfahren zuerkannt werden. Der Umstand, dass es sich nach der Anordnung des Gesetzgebers um einen Feststellungsbescheid handelt, was seinen Grund offenbar darin hat, dass es sich um vor längerer Zeit ohne baurechtliche Bewilligung errichtete bauliche Anlagen und Feuerstätten handelt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch Hauer - Trippl (Stmk Baurecht,

  1. Auflage, S. 298, Anm. 8 zu § 40 Abs. 3 Stmk BauG 1995) meinen, dass es sich bei dem Verfahren betreffend die Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach § 40 Abs. 2 Stmk BauG 1995 inhaltlich im Wesentlichen um ein Baubewilligungsverfahren handelt, dem die Nachbarn beizuziehen sind. Die Beiziehung der Nachbarn in einem solchen Verfahren kann aber nur die Einräumung der Parteistellung bedeuten und nicht die bloße Anhörung.In einem Verfahren gemäß Paragraph 40, Stmk BauG 1995 soll die Rechtmäßigkeit einer ohne Bewilligung errichteten baulichen Anlage und Feuerstätte nachträglich beurteilt werden. Der in diesem Verfahren zu erlassende Feststellungsbescheid gilt auf Grund der Anordnung des Gesetzgebers als Bau- und Benützungsbewilligung. Bei dieser Prüfung sind u.a. jene baurechtlichen Bestimmungen der Stmk BauO 1968 von Bedeutung, die nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch im Interesse der Nachbarn stehen und somit subjektivöffentliche Rechte der Nachbarn begründen. Wenn der Zweck dieses Verfahrens darauf hinausläuft, nachträglich eine Bau- bzw. Benützungsbewilligung zu erteilen, dann muss auch jenen Personen, denen im Sinne der früher geltenden Rechtslage im Baubewilligungsverfahren Nachbarrechte zustanden, die Parteistellung in einem solchen Verfahren zuerkannt werden. Der Umstand, dass es sich nach der Anordnung des Gesetzgebers um einen Feststellungsbescheid handelt, was seinen Grund offenbar darin hat, dass es sich um vor längerer Zeit ohne baurechtliche Bewilligung errichtete bauliche Anlagen und Feuerstätten handelt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch Hauer - Trippl (Stmk Baurecht,
  2. Auflage, S. 298, Anmerkung 8 zu Paragraph 40, Absatz 3, Stmk BauG 1995) meinen, dass es sich bei dem Verfahren betreffend die Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach Paragraph 40, Absatz 2, Stmk BauG 1995 inhaltlich im Wesentlichen um ein Baubewilligungsverfahren handelt, dem die Nachbarn beizuziehen sind. Die Beiziehung der Nachbarn in einem solchen Verfahren kann aber nur die Einräumung der Parteistellung bedeuten und nicht die bloße Anhörung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.