RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.11.2001 Geschäftszahl2000/07/0034 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 97/21/0647 E 24. Juli 2001 RS 1 (hier: Die belBeh hat in einem Verfahren iSd § 77 Abs 5 WRG 1959 idF 1999/I/155 iVm § 80 Abs 2 WRG 1959 idF 1999/I/155 auch eine "Feststellung" des Inhaltes getroffen, dass "die vorgelegte Mitgliederliste der Wasserrechtsgenossenschaft rechtsverbindlich sei und dass dies bedeute, dass neben den anderen Mitgliedern auch der Mitbeteiligte mit 12 Anteilen und 12 Stimmen Mitglied der Wassergenossenschaft sei." Dieser "Feststellung" kommt normative Wirkung zu. Der Wille der belBeh war erkennbar darauf gerichtet, offenbar vor dem Hintergrund der aktuellen Auseinandersetzung über die Mitgliedschaft des Mitbeteiligten an der Wassergenossenschaft, die ihrer Ansicht nach einzig zutreffende Interpretation dieser neuen Mitgliederliste in förmlicher Weise und verbindlich durch die genannte Feststellung zu klären. Dieser Wille geht auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides hervor. Die "Feststellung" stellt daher ungeachtet des Umstandes, dass sie durch die Rechtsmittelbelehrung und den Hinweis nach §61a AVG vom restlichen "Abspruch" des Bescheides (über die Berufungen) getrennt ist, einen Spruchteil des angefochtenen Bescheides in Form eines Feststellungsbescheides dar.)(hier: Die belBeh hat in einem Verfahren iSd Paragraph 77, Absatz 5, WRG 1959 in der Fassung 1999/I/155 in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz 2, WRG 1959 in der Fassung 1999/I/155 auch eine "Feststellung" des Inhaltes getroffen, dass "die vorgelegte Mitgliederliste der Wasserrechtsgenossenschaft rechtsverbindlich sei und dass dies bedeute, dass neben den anderen Mitgliedern auch der Mitbeteiligte mit 12 Anteilen und 12 Stimmen Mitglied der Wassergenossenschaft sei." Dieser "Feststellung" kommt normative Wirkung zu. Der Wille der belBeh war erkennbar darauf gerichtet, offenbar vor dem Hintergrund der aktuellen Auseinandersetzung über die Mitgliedschaft des Mitbeteiligten an der Wassergenossenschaft, die ihrer Ansicht nach einzig zutreffende Interpretation dieser neuen Mitgliederliste in förmlicher Weise und verbindlich durch die genannte Feststellung zu klären. Dieser Wille geht auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides hervor. Die "Feststellung" stellt daher ungeachtet des Umstandes, dass sie durch die Rechtsmittelbelehrung und den Hinweis nach §61a AVG vom restlichen "Abspruch" des Bescheides (über die Berufungen) getrennt ist, einen Spruchteil des angefochtenen Bescheides in Form eines Feststellungsbescheides dar.) StammrechtssatzDie "Sache" des Berufungsverfahrens ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Behörde erster Instanz gebildet hat. Entscheidet eine Behörde zweiter Instanz in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Behörde erster Instanz gewesen ist, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde und ist der Berufungsbescheid insoferne mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet. (Hier hat die belBeh die Fremde über den Gegenstand des Verfahrens "ab 12.2.1996" hinaus wegen ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet vom "3.2.1996 bis 13.1.1997" gem § 82 Abs 1 Z 4 FrG 1993 iVm § 15 Abs 1 FrG 1993 bestraft.)(Hier hat die belBeh die Fremde über den Gegenstand des Verfahrens "ab 12.2.1996" hinaus wegen ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet vom "3.2.1996 bis 13.1.1997" gem Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, FrG 1993 bestraft.)
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