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{'item': '2000/07/0086'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.09.2002 Geschäftszahl2000/07/0086 RechtssatzBeim Vorbringen eines Grundeigentümers, dass es infolge von Kanalverlegungsarbeiten bzw. einer konsenswidrigen Projektsausführung zu einer Niveauerhöhung des benachbarten Grundstückes, dadurch zu einer Beeinträchtigung des Zustandes einer auf seinem Grundstück errichteten Grenzmauer und zum Auftreten von Bruchstellen daran gekommen sei, handelt es sich um eine unter dem Blickwinkel des § 12 Abs. 2 WRG 1959 zulässige Behauptung einer eigenmächtigen Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG

  1. Ein solcherart in bestehenden Rechten Betroffener hat nicht ein künftiges Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG 1959 abzuwarten, sondern kann sofort Abhilfe im Sinn des § 138 Abs. 1 legcit verlangen. So enthält diese Gesetzesbestimmung ihrem Wortlaut nach keine Einschränkung in Bezug auf die Möglichkeit eines Überprüfungsverfahrens nach § 121 legcit; die Zielsetzung des § 138 legcit ist es außerdem, ohne unnötigen Verzug eigenmächtig vorgenommene Neuerungen beseitigen zu lassen, somit einen konsenswidrigen Zustand zu beenden. Dieser Zielsetzung des WRG 1959 würde es diametral zuwiderlaufen, wenn es ein Bewilligungswerber in der Hand hätte, nach Erlangung einer wasserrechtlichen Bewilligung bis zum Verstreichen der ihm gesetzten Bauvollendungsfrist, somit gegebenenfalls über Jahre hindurch, einen von ihm geschaffenen konsenswidrigen Zustand aufrecht zu erhalten, ohne dass gegen ihn mit einem wasserpolizeilichen Auftrag vorgegangen werden könnte.Beim Vorbringen eines Grundeigentümers, dass es infolge von Kanalverlegungsarbeiten bzw. einer konsenswidrigen Projektsausführung zu einer Niveauerhöhung des benachbarten Grundstückes, dadurch zu einer Beeinträchtigung des Zustandes einer auf seinem Grundstück errichteten Grenzmauer und zum Auftreten von Bruchstellen daran gekommen sei, handelt es sich um eine unter dem Blickwinkel des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 zulässige Behauptung einer eigenmächtigen Neuerung im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG
  2. Ein solcherart in bestehenden Rechten Betroffener hat nicht ein künftiges Überprüfungsverfahren nach Paragraph 121, WRG 1959 abzuwarten, sondern kann sofort Abhilfe im Sinn des Paragraph 138, Absatz eins, legcit verlangen. So enthält diese Gesetzesbestimmung ihrem Wortlaut nach keine Einschränkung in Bezug auf die Möglichkeit eines Überprüfungsverfahrens nach Paragraph 121, legcit; die Zielsetzung des Paragraph 138, legcit ist es außerdem, ohne unnötigen Verzug eigenmächtig vorgenommene Neuerungen beseitigen zu lassen, somit einen konsenswidrigen Zustand zu beenden. Dieser Zielsetzung des WRG 1959 würde es diametral zuwiderlaufen, wenn es ein Bewilligungswerber in der Hand hätte, nach Erlangung einer wasserrechtlichen Bewilligung bis zum Verstreichen der ihm gesetzten Bauvollendungsfrist, somit gegebenenfalls über Jahre hindurch, einen von ihm geschaffenen konsenswidrigen Zustand aufrecht zu erhalten, ohne dass gegen ihn mit einem wasserpolizeilichen Auftrag vorgegangen werden könnte.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.