RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.12.2001 Geschäftszahl2000/07/0088 RechtssatzMit der Novelle BGBl. Nr. 96/1997 wurde der Wortlaut des § 2 Abs 5 Z 1 ALSAG 1989 idF 1996/201 auf Abfälle, die einer thermischen Verwertung zugeführt werden, erweitert. Schon auf Grund der ALSAG-Novelle BGBl. Nr. 760/1992 sollten nach Absicht des Gesetzgebers Baurestmassen, die (unabhängig vom Verwendungszweck) abgelagert werden - sei es z. B. als stabilisierende Schicht für eine Deponie oder als Verfüllmaterial einer Kies- bzw. Schottergrube -, als Abfall im Sinn dieses Gesetzes gelten und als beitragspflichtig normiert werden (vgl. den AB 753 BlgNR
- GP, 2, "Zu Artikel I Z 10 (§ 6)"). Der Wille des Gesetzgebers war jedoch, etwa für Verfüllungen oder Geländeanpassungen verwendete Baurestmassen als beitragspflichtig zu normieren, nicht ausreichend im Gesetz selbst zum Ausdruck gekommen(Hinweis E VfGH
- Juni 1995, V 169/94, VfSlg. 14.154 A/1995), was mit der ALSAG-Novelle BGBl. Nr. 201/1996 korrigiert werden sollte (vgl. dazu die RV 72 BlgNR
- GP, 208). In Anbetracht der mit dieser Novelle in § 2 Abs. 5 Z. 1 ALSAG 1989 idF 1996/201 getroffenen ausdrücklichen Regelung ("... ausgenommen Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen ...") kann somit kein Zweifel daran bestehen, dass die Verwendung von Baurestmassen (und von Wurzelstöcken) zur Verfüllung bzw. Rekultivierung einer Schottergrube nach Ausbeutung keine Wiederverwendung oder stoffliche Verwertung von Abfällen im Sinn des § 2 Abs. 5 Z. 1 ALSAG 1989 idF 1996/201 darstellt und daher im Sinn dieser Gesetzesbestimmung deren Abfalleigenschaft nicht ausschließt.Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1997, wurde der Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, ALSAG 1989 in der Fassung 1996/201 auf Abfälle, die einer thermischen Verwertung zugeführt werden, erweitert. Schon auf Grund der ALSAG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 760 aus 1992, sollten nach Absicht des Gesetzgebers Baurestmassen, die (unabhängig vom Verwendungszweck) abgelagert werden - sei es z. B. als stabilisierende Schicht für eine Deponie oder als Verfüllmaterial einer Kies- bzw. Schottergrube -, als Abfall im Sinn dieses Gesetzes gelten und als beitragspflichtig normiert werden vergleiche den Ausschussbericht 753 BlgNR
- GP, 2, "Zu Artikel römisch eins Ziffer 10, (Paragraph 6,)"). Der Wille des Gesetzgebers war jedoch, etwa für Verfüllungen oder Geländeanpassungen verwendete Baurestmassen als beitragspflichtig zu normieren, nicht ausreichend im Gesetz selbst zum Ausdruck gekommen(Hinweis E VfGH
- Juni 1995, römisch fünf 169/94, VfSlg. 14.154 A/1995), was mit der ALSAG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, korrigiert werden sollte vergleiche dazu die Regierungsvorlage 72 BlgNR
- GP, 208). In Anbetracht der mit dieser Novelle in Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, ALSAG 1989 in der Fassung 1996/201 getroffenen ausdrücklichen Regelung ("... ausgenommen Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen ...") kann somit kein Zweifel daran bestehen, dass die Verwendung von Baurestmassen (und von Wurzelstöcken) zur Verfüllung bzw. Rekultivierung einer Schottergrube nach Ausbeutung keine Wiederverwendung oder stoffliche Verwertung von Abfällen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, ALSAG 1989 in der Fassung 1996/201 darstellt und daher im Sinn dieser Gesetzesbestimmung deren Abfalleigenschaft nicht ausschließt.