RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.12.2001 Geschäftszahl2000/07/0088 RechtssatzDie Bereithaltung von Abfall zur Geländeverfüllung oder -anpassung in Erfüllung einer konkreten bautechnischen Funktion im Sinn des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG 1989 idF 1996/201 kann nur dann den in dieser Gesetzesbestimmung enthaltenen Ausnahmetatbestand verwirklichen, wenn die Durchführung dieser Baumaßnahme in naher Zeit bevorsteht. Dies ist jedenfalls nicht der Fall, wenn eine solche Maßnahme erst mehrere Jahre nach der erstmaligen Bereitstellung des Abfalls auf einem Grundstück erfolgen soll. Zu diesem Normenverständnis gelangt man bereits bei einer logisch-systematischen Auslegung des § 3 Abs. 1 ALSAG 1989 idF 1996/
- So sollen nach dieser Gesetzesbestimmung nicht nur das langfristige Ablagern (Z. 1), sondern bereits das bloße Lagern von Abfällen (Z. 3) - das ist nach § 2 Abs. 7 ALSAG 1989 das länger als einjährige Lagern von Abfällen, damit diese für eine Behandlung (ausgenommen für eine stoffliche oder thermische Verwertung) bereitgehalten oder vorbereitet werden - dem Altlastenbeitrag unterliegen. Schon daraus ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, die Bereithaltung von nicht für eine stoffliche oder thermische Verwertung vorgesehenen Abfällen der Beitragspflicht nach dem ALSAG 1989 zu unterwerfen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Z. 2 ALSAG 1989 idF 1996/201 kein Hinweis darauf, dass bereits die bloße Absicht, in mehreren Jahren mit Abfällen eine Geländeverfüllung vorzunehmen, die Anwendungsvoraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung erfüllen könnte. Schließlich liefe es auch dem mit dem ALSAG 1989 verfolgten Gesetzeszweck zuwider, die Möglichkeit zu schaffen, durch Hinweis auf einen allenfalls erst in vielen Jahren oder Jahrzehnten zu realisierenden zulässigen Verwendungszweck des Abfalls einer Beitragspflicht zu entgehen. (Hier: Der auf den Grundstücken des Bf befindliche Abfall ist für den Einsatz als Verfüllungsmaterial vorgesehen und somit für die Weiterverwendung und nicht für die stoffliche oder thermische Verwertung bestimmt. Im Übrigen ist unstrittig, dass sich die besagten Materialien bereits seit mehreren Jahren auf dem Betriebsgelände des Bf befinden. Damit erweist sich die Auffassung der belBeh, dass die auf die Grundstücke des Bf verbrachten Bauschuttmaterialien und Wurzelstöcke dem Altlastenbeitrag unterliegen, und deren Beurteilung im Grund des § 6 Abs. 1 Z. 1 und Z. 4 ALSAG 1989 idF 1996/201 im Ergebnis als zutreffend.)Die Bereithaltung von Abfall zur Geländeverfüllung oder -anpassung in Erfüllung einer konkreten bautechnischen Funktion im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG 1989 in der Fassung 1996/201 kann nur dann den in dieser Gesetzesbestimmung enthaltenen Ausnahmetatbestand verwirklichen, wenn die Durchführung dieser Baumaßnahme in naher Zeit bevorsteht. Dies ist jedenfalls nicht der Fall, wenn eine solche Maßnahme erst mehrere Jahre nach der erstmaligen Bereitstellung des Abfalls auf einem Grundstück erfolgen soll. Zu diesem Normenverständnis gelangt man bereits bei einer logisch-systematischen Auslegung des Paragraph 3, Absatz eins, ALSAG 1989 in der Fassung 1996/
- So sollen nach dieser Gesetzesbestimmung nicht nur das langfristige Ablagern (Ziffer eins,), sondern bereits das bloße Lagern von Abfällen (Ziffer 3,) - das ist nach Paragraph 2, Absatz 7, ALSAG 1989 das länger als einjährige Lagern von Abfällen, damit diese für eine Behandlung (ausgenommen für eine stoffliche oder thermische Verwertung) bereitgehalten oder vorbereitet werden - dem Altlastenbeitrag unterliegen. Schon daraus ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, die Bereithaltung von nicht für eine stoffliche oder thermische Verwertung vorgesehenen Abfällen der Beitragspflicht nach dem ALSAG 1989 zu unterwerfen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, ALSAG 1989 in der Fassung 1996/201 kein Hinweis darauf, dass bereits die bloße Absicht, in mehreren Jahren mit Abfällen eine Geländeverfüllung vorzunehmen, die Anwendungsvoraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung erfüllen könnte. Schließlich liefe es auch dem mit dem ALSAG 1989 verfolgten Gesetzeszweck zuwider, die Möglichkeit zu schaffen, durch Hinweis auf einen allenfalls erst in vielen Jahren oder Jahrzehnten zu realisierenden zulässigen Verwendungszweck des Abfalls einer Beitragspflicht zu entgehen. (Hier: Der auf den Grundstücken des Bf befindliche Abfall ist für den Einsatz als Verfüllungsmaterial vorgesehen und somit für die Weiterverwendung und nicht für die stoffliche oder thermische Verwertung bestimmt. Im Übrigen ist unstrittig, dass sich die besagten Materialien bereits seit mehreren Jahren auf dem Betriebsgelände des Bf befinden. Damit erweist sich die Auffassung der belBeh, dass die auf die Grundstücke des Bf verbrachten Bauschuttmaterialien und Wurzelstöcke dem Altlastenbeitrag unterliegen, und deren Beurteilung im Grund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4, ALSAG 1989 in der Fassung 1996/201 im Ergebnis als zutreffend.)