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{'item': '2000/07/0095'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.11.2003 Geschäftszahl2000/07/0095 RechtssatzEine nähere Betrachtung des AWG 1990 führt zu dem Ergebnis, dass nach diesem Gesetz die bloße Ablagerung von Abfällen für sich allein noch nicht den Begriff "Deponie" bzw. "Deponieanlage" erfüllt. Für dieses Auslegungsergebnis spricht zunächst der Wortlaut des § 2 Abs 11 legcit, wonach es sich bei einer Deponie um eine Anlage, die zur (langfristigen) Ablagerung von Abfällen errichtet oder verwendet wird. Schon daraus ergibt sich, dass abgelagerte Abfälle für sich allein nicht als Deponie(anlage) anzusehen sind, sondern das Vorhandensein einer Anlage vielmehr begrifflich Voraussetzung dafür ist, sodann in dieser bereits vorhandenen Anlage Abfälle abzulagern. Ebenso unterscheiden § 17 Abs 4 und § 39 Abs 1 lit b Z 13 AWG 1990 zwischen den Begriffen "Deponie" und "Ablagern von Abfällen", indem nicht allein auf ein Ablagern von (gefährlichen) Abfällen an sich abgestellt wird, sondern ein weiteres Tatbestandselement hinzutritt, nämlich dass es sich um ein Ablagern von (gefährlichen) Abfällen auf einer Deponie handeln muss. Schon diese Formulierungen zwingen zu der Schlussfolgerung, dass der Gesetzgeber im AWG 1990 zwischen dem Ablagern auf einer Deponie und dem sonstigen Ablagern unterscheidet, was wiederum eine Auslegung des Inhalts, dass bloße Ablagerungen für sich allein schon als Deponie anzusehen seien, nicht zulässt. Hinzugefügt sei, dass sich auch aus den Materialien zu § 2 Abs 11 AWG 1990 (Hinweis EB zur RV 1274 BlgNR

  1. GP) kein gegenteiliges Normenverständnis des Gesetzgebers erschließen lässt.Eine nähere Betrachtung des AWG 1990 führt zu dem Ergebnis, dass nach diesem Gesetz die bloße Ablagerung von Abfällen für sich allein noch nicht den Begriff "Deponie" bzw. "Deponieanlage" erfüllt. Für dieses Auslegungsergebnis spricht zunächst der Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 11, legcit, wonach es sich bei einer Deponie um eine Anlage, die zur (langfristigen) Ablagerung von Abfällen errichtet oder verwendet wird. Schon daraus ergibt sich, dass abgelagerte Abfälle für sich allein nicht als Deponie(anlage) anzusehen sind, sondern das Vorhandensein einer Anlage vielmehr begrifflich Voraussetzung dafür ist, sodann in dieser bereits vorhandenen Anlage Abfälle abzulagern. Ebenso unterscheiden Paragraph 17, Absatz 4 und Paragraph 39, Absatz eins, Litera b, Ziffer 13, AWG 1990 zwischen den Begriffen "Deponie" und "Ablagern von Abfällen", indem nicht allein auf ein Ablagern von (gefährlichen) Abfällen an sich abgestellt wird, sondern ein weiteres Tatbestandselement hinzutritt, nämlich dass es sich um ein Ablagern von (gefährlichen) Abfällen auf einer Deponie handeln muss. Schon diese Formulierungen zwingen zu der Schlussfolgerung, dass der Gesetzgeber im AWG 1990 zwischen dem Ablagern auf einer Deponie und dem sonstigen Ablagern unterscheidet, was wiederum eine Auslegung des Inhalts, dass bloße Ablagerungen für sich allein schon als Deponie anzusehen seien, nicht zulässt. Hinzugefügt sei, dass sich auch aus den Materialien zu Paragraph 2, Absatz 11, AWG 1990 (Hinweis EB zur Regierungsvorlage 1274 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode kein gegenteiliges Normenverständnis des Gesetzgebers erschließen lässt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.