RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.2000 Geschäftszahl2000/07/0237 RechtssatzAus § 41 VwGG ergibt sich, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Neuerungsverbot besteht. Die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf Grund des von der belBeh angenommenen Sachverhalts soll die Berücksichtigung von Tatsachen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließen, die nicht bereits im zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren bei der belBeh vorgebracht wurden. Dieses Neuerungsverbot gilt aber nur so weit, als eine Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Verwaltungsverfahren Gelegenheit hatte, Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Im konkreten Fall steht der Verwertung eines Gutachtens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach dem zweiten Unterabschnitt des VwGG (Besondere Bestimmungen über Beschwerden in Amts- und Organhaftungssachen) das Neuerungsverbot nicht entgegen, da das antragstellende Gericht nach § 64 VwGG Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, am Verwaltungsverfahren aber nicht beteiligt war. Auch unter dem Aspekt, dass der VwGH befugt ist, Beweise aufzunehmen, um zu prüfen, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt und er demnach berechtigt ist, zur Prüfung der Fragen, ob ein Verfahrensmangel wesentlich ist oder ob die belBeh unter Vermeidung des gegebenen Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, eine Beweisaufnahme durchzuführen (Hinweis E VS
- Dezember 1978, 121/77, VwSlg 9723 A/1978), ist die Verwertung des Gutachtens zulässig, umfasst doch diese Befugnis nicht nur die Beschaffung von Beweisen durch den VwGH selbst, sondern auch die Heranziehung von Beweisen, die durch Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beigebracht werden.Aus Paragraph 41, VwGG ergibt sich, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Neuerungsverbot besteht. Die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf Grund des von der belBeh angenommenen Sachverhalts soll die Berücksichtigung von Tatsachen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließen, die nicht bereits im zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren bei der belBeh vorgebracht wurden. Dieses Neuerungsverbot gilt aber nur so weit, als eine Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Verwaltungsverfahren Gelegenheit hatte, Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Im konkreten Fall steht der Verwertung eines Gutachtens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach dem zweiten Unterabschnitt des VwGG (Besondere Bestimmungen über Beschwerden in Amts- und Organhaftungssachen) das Neuerungsverbot nicht entgegen, da das antragstellende Gericht nach Paragraph 64, VwGG Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, am Verwaltungsverfahren aber nicht beteiligt war. Auch unter dem Aspekt, dass der VwGH befugt ist, Beweise aufzunehmen, um zu prüfen, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt und er demnach berechtigt ist, zur Prüfung der Fragen, ob ein Verfahrensmangel wesentlich ist oder ob die belBeh unter Vermeidung des gegebenen Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, eine Beweisaufnahme durchzuführen (Hinweis E VS
- Dezember 1978, 121/77, VwSlg 9723 A/1978), ist die Verwertung des Gutachtens zulässig, umfasst doch diese Befugnis nicht nur die Beschaffung von Beweisen durch den VwGH selbst, sondern auch die Heranziehung von Beweisen, die durch Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beigebracht werden. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/07/0239 2000/07/0238